ROUNDUP: BGH urteilt zum 'Recht auf Vergessenwerden' im Netz |
23.05.2023 06:35:00 |
KARLSRUHE (dpa-AFX) - Es geht um das sogenannte Recht auf
Vergessenwerden im Internet: Der Bundesgerichtshof (BGH) will am
Dienstag (12.00 Uhr) verkünden, wann Betroffene ein Recht darauf
haben, dass Google fragwürdige Artikel über sie aus
seinen Trefferlisten entfernt. Die Karlsruher Richter dürften sich
an einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) orientieren,
wonach der Suchmaschinen-Betreiber nicht verpflichtet ist, aktiv
nach kritischen Artikeln zu forschen.
Der Betroffene hat demnach selbst nachzuweisen, dass die Angaben
über ihn offensichtlich unrichtig sind. Gelinge ihm das, müsse
Google die Links zu den beanstandeten Inhalten entfernen. Der
sechste Zivilsenat am BGH muss diese Vorgaben nun auf den konkreten
Fall anwenden.
Dabei geht es um ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche, das
sich im Internet in Misskredit gebracht sieht. Die Kläger wollen,
dass mehrere kritische Artikel über ihr Anlagemodell nicht mehr als
Treffer auftauchen, wenn man bei Google nach ihren Namen sucht.
Eine US-amerikanische Internetseite hatte die Texte veröffentlicht.
Deren Betreiberin war wiederum Vorwürfen ausgesetzt, sie lanciere
gezielt negative Berichte, um die Betroffenen damit zu erpressen.
Google entfernte die Links zu den Artikeln nicht. Zur Begründung
hieß es, man könne nicht beurteilen, ob etwas an den Vorwürfen dran
sei.
Das Kölner Oberlandesgericht hatte im Jahr 2018 entschieden, dass
Google die beanstandeten Texte größtenteils weiter anzeigen darf.
Die Kläger hätten eine offensichtliche Rechtsverletzung nicht auf
die erforderliche Weise dargelegt. Der Vorsitzende Richter am BGH,
Stephan Seiters, deutete in der mündlichen Verhandlung Ende April
an, dass dies für den Senat wohl mit den EuGH-Vorgaben in Einklang
steht.
Dass sich die Luxemburger Richter mit dem Thema befasst hatten, geht
ebenfalls auf das Verfahren zurück: Der BGH hatte sich 2020 schon
einmal dem Fall gewidmet. Weil es für den Datenschutz EU-weit
einheitliche Standards gibt, hatte der Senat den EuGH zurate
gezogen.
Insbesondere wollten die obersten Zivilrichter Deutschlands wissen,
ob Google in solchen Fällen in eigener Verantwortung Nachforschungen
anstellen muss - mit dem Risiko, dass dann womöglich lieber ein
Bericht mehr als einer zu wenig blockiert werden dürfte. Seit
Dezember 2022 liegt die Luxemburger Entscheidung dazu vor.
In der mündlichen Verhandlung im April wurde länger über kleine
Vorschaubilder ("Thumbnails") diskutiert, die bei der Google-Suche
neben Links in der Trefferliste auftauchen. Die Kläger wehren sich
gegen bestimmte Bilder aus einem Artikel, die sie unter anderem im
Cabrio oder bei einem Hubschrauber-Flug zeigen - angeblich ein Beleg
dafür, dass "Hintermänner und Initiatoren" in Luxus schwelgen
würden.
Hier pochten die Google-Anwälte darauf, dass die Motive nicht
generell zu löschen seien, sondern höchstens dann, wenn sie mit dem
Link zu dem beanstandeten Artikel hinterlegt sind. Ein Totalverbot
sei nicht rechtens, weil es Google zur aktiven Filterung
zwinge./kre/sem/DP/zb
ISIN US30303M1027 US02079K1079
AXC0038 2023-05-23/06:35
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Autor: - dpa-AFX
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