ROUNDUP 2/Gericht zu Covid-Impfstoff: EU-Kommission gab zu wenig Infos |
17.07.2024 16:52:00 |
(neu: Reaktion der EU-Kommission)
LUXEMBURG (dpa-AFX) - Die EU-Kommission von Ursula von der Leyen hat
nach einem Urteil des EU-Gerichts mit der Geheimhaltung von
Informationen zu milliardenschweren Corona-Impfstoffverträgen gegen
EU-Recht verstoßen. Besonders mit Blick auf mögliche
Interessenkonflikte und Entschädigungsregeln für
Impfstoff-Hersteller habe die Brüsseler Behörde nicht ausreichend
Zugang zu Dokumenten gewährt, entschieden die Richter in Luxemburg.
Das Urteil kann vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefochten
werden.
Während der Pandemie hatte die EU-Kommission in den Jahren 2020 und
2021 im Namen der Mitgliedstaaten mit Pharmaunternehmen Verträge
über Hunderte Millionen Dosen Impfstoff verhandelt und
abgeschlossen. Das Vorgehen stand immer wieder in der Kritik, weil
die Verträge nur teilweise öffentlich gemacht wurden oder weil es
Verzögerungen bei der Lieferung des Impfstoffs gab. Unter anderem
die Europäische Staatsanwaltschaft ermittelt in dem Zusammenhang.
2021 beantragten EU-Abgeordnete und Privatpersonen, Zugang zu den
Verträgen zu bekommen. Die EU-Kommission unter Leitung von der
deutschen CDU-Politikerin von der Leyen gewährte diesen aber nur
teilweise. Daher klagten Parlamentarier und Privatpersonen und
bekamen nun teilweise Recht. Das Urteil kommt einen Tag vor der
Abstimmung im Europäischen Parlament über eine zweite Amtszeit von
Ursula von der Leyen als Kommissionspräsidentin.
Das Gericht beanstandete, dass die EU-Kommission nicht ausreichend
begründet habe, warum ein weitgehender Zugang zu den Klauseln über
Entschädigungsregeln die geschäftlichen Interessen der Unternehmen
beeinträchtigen würde. Die EU-Kommission habe zudem mit Verweis auf
den Schutz der Privatsphäre von Personen den Zugang zu den
Dokumenten verweigert. Die Kläger hätten allerdings den besonderen
Zweck des öffentlichen Interesses an der Veröffentlichung der Daten
ordnungsgemäß nachgewiesen: Es lasse sich nämlich nur dann
überprüfen, dass kein Interessenkonflikt bestehe, wenn die Namen und
beruflichen Rollen der an den Verträgen beteiligten Personen
vorliegen.
Die EU-Kommission wies nach dem Urteil darauf hin, dass sie in
weiten Teilen Recht bekommen habe. Die Kritik des Gerichts beziehe
sich insbesondere auf Geheimhaltungsinteressen der Pharmaindustrie,
die die Kommission nicht ignorieren könne, ohne Schäden als
Verhandlungspartner befürchten zu müssen./rew/DP/nas
ISIN GB0009895292 US7170811035 US4781601046 US09075V1026 US60770K1079
AXC0228 2024-07-17/16:52
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Autor: - dpa-AFX
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