EQS-News: Haier Smart Home Co., Ltd.: Dividendenbekanntmachung (deutsch) |
26.07.2024 16:00:00 |
Haier Smart Home Co., Ltd.: Dividendenbekanntmachung
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Haier Smart Home Co., Ltd.: Dividendenbekanntmachung
26.07.2024 / 16:00 CET/CEST
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Haier Smart Home Co., Ltd.
Qingdao, Provinz Shandong, Volksrepublik China
Dividendenbekanntmachung
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Juni 2024
hat
beschlossen, je D-Namensstammaktie eine
Dividende pro Aktie in Höhe von EUR 0,1043413 brutto
Dividende pro Aktie in Höhe von EUR 0,0939072 abzgl. 10 %
Quellensteuer in
China
zahlbar ab 16. August 2024
für das Geschäftsjahr 2023 auszuschütten. Dividendenberechtigt sind
diejenigen Aktionäre, für die am 15 August 2024(Stichtag) Aktien der
Gesellschaft verbucht sind.
Der Wechselkurs von 1 EUR = 7,6797 RMB richtet sich nach dem
Durchschnittswechselkurs der Woche unmittelbar vor der
Hauptversammlung.
Die Notierung der Aktien der Gesellschaft erfolgt im Teilbereich des
regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten an der
Frankfurter
Wertpapierbörse (Prime Standard) ab dem 16. August 2024
"ex-Dividende".
Die Auszahlung der Dividende über die Clearstream Banking AG erfolgt
grundsätzlich unter Abzug einer chinesischen Quellensteuer in Höhe
von 10 %.
Die chinesische Quellensteuer kann grundsätzlich auf die auf
chinesische
Einkünfte entfallende deutsche Ertragsteuer anrechenbar, oder bei
der
Ermittlung der Einkünfte steuerlich abziehbar sein.
Eine inländische, die Kapitalerträge auszahlende Stelle (also in der
Regel
die jeweilige depotführende Stelle) wird die Dividenden einer in der
Volksrepublik China ansässigen Gesellschaft an den in Deutschland
unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner grundsätzlich unter
Abzug
deutscher Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) auszahlen. Der
Steuerabzug
beträgt grundsätzlich 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 %
(effektiver Steuersatz somit 26,375 %) und ggf. zuzüglich
Kirchensteuer
(abhängig von der individuellen Konfession und vom Bundesland des
Wohnsitzes). Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer ist die
Bruttodividende.
Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht für die
inländische
auszahlende Stelle grundsätzlich immer, soweit von den Aktionären
keine sog.
Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder kein sog. Freistellungsauftrag
vorgelegt wurde. Ob die Dividende beim Aktionär tatsächlich
steuerpflichtig
ist, ist für den Kapitalertragsteuerabzug unerheblich. Eine
Abstandnahme vom
Steuerabzug ist daher u.a. dann möglich, wenn
* der Gläubiger der Kapitalerträge eine natürliche, unbeschränkt
steuerpflichtige Person ist und diese der inländischen auszahlenden
Stelle durch Vorlage des Originals einer gültigen
Nichtveranlagungs-Bescheinigung nachweist, dass sie voraussichtlich
nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird;
* der Gläubiger der Kapitalerträge eine natürliche, unbeschränkt
steuerpflichtige Person ist und diese einen gültigen
Freistellungsauftrag erteilt hat. Ein Freistellungsauftrag ist der
privatschriftliche Auftrag des Gläubigers an den
Abzugsverpflichteten,
bis zum steuerfreien Höchstbetrag von EUR 1.000 (bzw. EUR 2.000 bei
zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern) keine
Kapitalertragsteuer
abzuziehen;
* der Gläubiger der Kapitalerträge eine steuerbefreite Körperschaft
oder
inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts ist;
* beim Gläubiger der Kapitalerträge diese zu den betrieblichen
Einkünften
zählen und die Kapitalertragsteuer beim Gläubiger der Kapitalerträge
aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die
gesamte
festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Dies ist durch
eine
Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Finanzamts
nachzuweisen;
* der Gläubiger der Kapitalerträge eine in Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse
ist, die steuerbegünstigten Zwecken dient. Dies kann beispielsweise
Vereine betreffen. Die Steuerbegünstigung ist durch eine
Bescheinigung
des für den Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen.
Zu den jeweils einzelnen Voraussetzungen wird an dieser Stelle auf
die
Regelung des deutschen Steuerrechts verwiesen (insb. § 43 Abs. 2,
Abs. 3
i.V.m. § 44a Einkommensteuergesetz (EStG). Sollte keine Abstandnahme
vom
deutschen Kapitalertragsteuerabzug möglich sein, ist vom
Abzugsverpflichteten, also der inländischen auszahlenden Stelle, zu
prüfen,
ob die in Höhe des Quellenbesteuerungsrechts des
deutsch-chinesischen
Doppelbesteuerungsabkommens erhobene chinesische Quellensteuer
unmittelbar
im Abzugsverfahren auf die Kapitalertragsteuer angerechnet werden
kann.
Diese Möglichkeit besteht nur, soweit die Dividenden zu den
Einkünften aus
Kapitalvermögen zählen, was insbesondere bei natürlichen Personen
mit
Aktienbesitz im Privatvermögen der Fall ist (§ 43a Abs. 3 S. 1 EStG;
BMF vom
18.1.2016, BStBl. I 2016, S. 85, Tz. 202 i.V.m. BMF vom 31.3.2022,
BStBl. I
2022, S. 328, Tz. 3). Nach der Übersicht des Bundeszentralamts für
Steuern
("BZSt") zu den Sätzen der anrechenbaren ausländischen
Quellensteuern
beträgt die anrechenbare chinesische Quellensteuer 10 %, falls keine
Befreiung vorliegt. Bei einer Anrechnung der chinesischen
Quellensteuer auf
die Kapitalertragsteuer durch die auszahlende Stelle wird die
Kapitalertragsteuer im Ergebnis nur in Höhe der Differenz zu einem
Steuerabzug i.H.v. 25 % vorgenommen. Ist die Anrechnung der
chinesischen
Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch die auszahlende
Stelle nicht
möglich, kann eine Anrechnung der ausländischen Steuer nicht im
Abzugsverfahren auf Ebene der auszahlenden Stelle erfolgen. Es
verbleibt dem
Aktionär sodann die Möglichkeit ggf. im Veranlagungsverfahren eine
Entlastung zu erreichen.
Die Besteuerung der Dividenden bei in Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtigen Personen lässt sich überblicksartig wie folgt
zusammenfassen:
1. Natürliche Personen, die die D-Aktien im steuerlichen
Privatvermögen
halten:
* Die Bruttodividende unterliegt grundsätzlich dem besonderen
Abgeltungsteuersatz (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 %
und
ggf. Kirchensteuer). Die Steuerschuld gilt durch den ordnungsgemäßen
Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten.
* Im Rahmen der Veranlagung besteht über die sog. Günstigerprüfung
das
Wahlrecht, die Bruttodividende zum tariflichen Steuersatz zu
versteuern.
In diesem Fall ist die nach § 43a Abs. 3 S. 1 EStG ermäßigte
deutsche
Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer im Rahmen des § 36 EStG
unbegrenzt anzurechnen. Die über § 43a Abs. 3 S. 1 EStG beim
Kapitalertragsteuerabzug berücksichtigte chinesische Quellensteuer
ist
auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen, die auf
die
hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt (§ 32d Abs. 6 S. 2 EStG).
* Tatsächliche Werbungskosten sind nicht abzugsfähig. Dafür wird dem
Aktionär ein Sparerpauschbetrag in Höhe von EUR 1.000 bzw. bei
zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern in Höhe von EUR 2.000
eingeräumt.
2. Natürliche Personen, die die D-Aktien im steuerlichen
Betriebsvermögen
oder über eine gewerbliche Personengesellschaft halten:
* Die Bruttodividenden sind im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zu
60 %
steuerpflichtig. Damit in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben
können
zu 60 % steuermindernd geltend werden.
* Die erhobene deutsche Kapitalertragsteuer ist auf die
Einkommensteuer
unbegrenzt anrechenbar; selbst eine Erstattung ist möglich, falls
keine
Einkommensteuer anfällt (§ 36 Abs. 4 EStG).
* Die keinem weiteren Ermäßigungsanspruch unterliegende chinesische
Quellensteuer ist innerhalb der Grenzen des § 34c EStG auf die
Einkommensteuer, die auf die ausländischen Einkünfte aus China
entfällt,
anzurechnen (sog. per-country-limitation, § 68a EStDV). Damit
mindern
Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Dividende
das
Anrechnungsvolumen. Sollte keine Einkommensteuer entstehen (z.B.
wegen
Inlandsverlusten), ist die chinesische Quellensteuer nicht
anrechenbar;
eine Erstattung ist nicht möglich. Auf Antrag ist im Rahmen der
Steuererklärung anstelle der Anrechnung ein Steuerabzug bei der
Ermittlung der Einkünfte möglich.
* Gewerbesteuerlich sind die Dividenden grds. zu 100 % zu erfassen,
wenn
die Beteiligung (am Nennkapital) zu Beginn des Erhebungszeitraums
(1.
Januar) weniger als 15 % betragen hat.
3. Körperschaftsteuersubjekte (u.a. körperschaftsteuerpflichtige
Kapitalgesellschaften):
* Bei Körperschaftsteuersubjekten ist die Bruttodividende
grundsätzlich
vollständig körperschaftsteuerpflichtig, außer die Beteiligung hat
zu
Beginn des Kalenderjahres 10 % oder mehr betragen. Umfasst die
Beteiligung 10 % oder mehr, sind die Bruttodividenden effektiv zu 95
%
von der Körperschaftsteuer befreit.
* Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Dividenden können
grundsätzlich
berücksichtigt werden.
* Die deutsche von der auszahlenden Stelle einbehaltene und
abgeführte
Kapitalertragsteuer kann stets auf die Körperschaftsteuer
angerechnet
werden; selbst eine Erstattung ist möglich, falls keine
Körperschaftsteuer anfällt (§ 36 Abs. 4 EStG).
* Die nicht weiter einem Ermäßigungsanspruch unterliegende
chinesische
Quellensteuer ist innerhalb der Grenzen der § 26
Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.V.m. § 34c EStG auf die
Körperschaftsteuer, die auf die ausländischen Einkünfte aus China
entfällt, anzurechnen (sog. per-country-limitation, § 68a EStDV).
Damit
mindern Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der
Dividende das Anrechnungsvolumen. Sollte keine Körperschaftsteuer
entstehen (z.B. wegen Inlandsverlusten), ist die chinesische
Quellensteuer nicht anrechenbar; eine Erstattung ist nicht möglich.
Auf
Antrag ist im Rahmen der Steuererklärung anstelle der Anrechnung ein
Steuerabzug bei der Ermittlung der Einkünfte möglich.
* Gewerbesteuerlich sind die Dividenden zu 100 % zu erfassen, wenn
die
Beteiligung (am Nennkapital) zu Beginn des Erhebungszeitraums (1.
Januar) weniger als 15 % betragen hat.
Bei nicht in Deutschland ansässigen ausländischen Aktionären kann
die
chinesische Quellensteuer ggf. nach den nationalen
Steuervorschriften des
jeweiligen Landes bzw. den Vorschriften eines entsprechenden
Doppelbesteuerungsabkommens auf eine auf die Dividende anfallende
Steuer des
jeweiligen Landes angerechnet werden.
Wir weisen darauf hin, dass die obigen Ausführungen überblicksartig
sind und
damit weder eine vollumfängliche Darstellung aller nationalen oder
internationalen steuerlichen Aspekte sein kann, noch den
Besonderheiten
konkreter Einzelfälle Rechnung tragen kann.
Dem Anleger wird empfohlen, sich von einem Angehörigen der
steuerberatenden
Berufe über die konkreten steuerlichen Folgen seines Investments
beraten zu
lassen.
Frankfurt am Main, im Juli 2024
Im Auftrag der Haier Smart Home Co., Ltd.
Deutsche Bank
Aktiengesellschaft
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Haier Smart Home Co.,Ltd.
Haier Industrial Park, Laoshan District
266101 Qingdao
China
Telefon: +49 6172 9454 143
Fax: +49 6172 9454 42143
E-Mail: ir@haier.hk
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AXC0197 2024-07-26/16:00
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