ROUNDUP/Urteil: Strom-Übergewinne durften abgeschöpft werden |
28.11.2024 11:59:00 |
KARLSRUHE (dpa-AFX) - In der Energiekrise ließ der Bund teils
sogenannte Überschusserlöse von Ökostromerzeugern abschöpfen - das
Bundesverfassungsgericht hat nun bestätigt, dass das rechtens war.
Verfassungsbeschwerden von 22 Betreibern von Windkraft-,
Photovoltaik- und Biomassenanlagen gegen die im Rahmen der
Strompreisbremse eingeführte Regelung wurden zurückgewiesen, wie das
oberste deutsche Gericht in Karlsruhe verkündete.
Ziel der mittlerweile ausgelaufenen Strompreisbremse war es,
Verbraucher angesichts der Energiekrise bei hohen Strompreisen zu
entlasten. Die Übergewinne der Betreiber von Ökostromanlagen wurden
von Dezember 2022 bis Juni 2023 teils abgeschöpft.
Strom sei ein zur Deckung existenzieller Bedarfe unverzichtbares
Gebrauchsgut, betonte das Gericht. Verbraucher seien durch die
damals hohen Strompreise erheblich belastet worden. Gleichzeitig
seien die Betreiber von Ökostromanlagen außerordentlich begünstigt
worden.
Es habe sich um eine "Krise ganz außergewöhnlicher Dimension"
gehandelt, so das Gericht. In dieser Ausnahmesituation habe die
Umverteilung der erzielten Überschusserlöse einen angemessenen
Ausgleich zwischen den begünstigten Stromerzeugern und den
belasteten Stromverbrauchern hergestellt.
Ökostromanlagen profitierten von hohen Gaspreisen
Ziel der Strompreisbremse war es, Verbraucher angesichts der
Energiekrise bei hohen Strompreisen zu entlasten. Ein Teil des
Stromverbrauchs wurde dabei zu einem festgelegten, günstigeren Preis
angeboten. Zur Mitfinanzierung dieser Preisbremse wurden die damals
entstandenen, sogenannten Übergewinne von Stromerzeugern teils
abgeschöpft. Damit sind Gewinne gemeint, die damals deutlich über
den erwartbaren Gewinnen der Unternehmen lagen. Im Gesetz ist von
Überschusserlösen die Rede.
Ursache waren die extrem hohen Gaspreise infolge des russischen
Angriffskriegs. Weil Gaskraftwerke oft als teuerste Kraftwerke am
Strommarkt den Preis für alle anderen Kraftwerke setzen,
profitierten auch andere Erzeugungsarten von den hohen Preisen,
während ihre Kosten etwa gleich blieben.
Keine Steuer oder Abgabe
Dagegen wehrten sich die betroffenen Betreiber am
Bundesverfassungsgericht. Sie hielten die Abschöpfung für
verfassungswidrig. Die Bewältigung der Energiekrise sei
Verantwortung des Staates, und daher aus Steuermitteln zu
finanzieren. Wäre der Karlsruher Senat dieser Einschätzung gefolgt
und hätte das Gesetz rückabgewickelt werden müssen, hätten womöglich
die abgeschöpften Übergewinne in Höhe von insgesamt rund 750
Millionen Euro an die Betreiber zurückgezahlt werden müssen.
Zwar greife die Abschöpfung "mit erheblichem Gewicht in die
Berufsfreiheit der betroffenen Stromerzeuger ein", so die Karlsruher
Richterinnen und Richter. Der Eingriff werde allerdings etwa durch
die kurze Befristung abgemildert. Zudem sei auf einen wesentlichen
Teil der nach Beginn des Ukraine-Krieges angefallenen
außergewöhnlichen Erträge nicht zugegriffen worden. Der Eingriff in
die Berufsfreiheit sei gerechtfertigt und verfassungsgemäß gewesen.
Bei der Maßnahme habe es sich weder um eine Steuer noch um eine
nicht-steuerliche Abgabe gehandelt, erklärte der Senat weiter. Denn
die Abschöpfungsbeiträge hätten dem Bund keine Einnahmen verschafft.
Vielmehr wurden die Beträge etwa über die Netzbetreiber bis zu den
Verbrauchern "gewälzt". Es handele sich um eine "Umverteilung unter
Privaten"./jml/skf/DP/stk
ISIN DE000ENAG999 DE0007037129
AXC0119 2024-11-28/11:59
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Autor: - dpa-AFX
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