ROUNDUP: Google verliert Prozess um Datenschutz |
16.05.2025 13:18:00 |
BERLIN (dpa-AFX) - Google muss nach einem Urteil des
Landgerichts Berlin seinen Nutzern bei der Kontoregistrierung
offenlegen, welche seiner mehr als 70 Dienste ihre Daten
verarbeiten. Die Zivilkammer gab damit einer Klage des
Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) statt.
Die Verbraucherschützer hatten bemängelt, dass weder die
"Express-Personalisierung" noch die alternative "manuelle
Personalisierung" den gesetzlichen Vorgaben der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprachen.
Das Urteil gegen das Unternehmen Google Ireland Ltd. wurde bereits
am 25. März 2025 gefällt, aber erst am Freitag veröffentlicht (Az.
15 O 472/22). Der Beschluss ist aber nicht rechtskräftig, weil der
Internetkonzern Berufung gegen das Urteil eingelegt hat. Man sei mit
der Entscheidung des Landgerichts nicht einverstanden, teilte Google
mit.
Wofür verarbeitet Google Daten?
Die Verbraucherschützer argumentierten, dass Verbraucher bei der
Registrierung wissen müssen, wofür Google ihre Daten verarbeitet.
Nutzerinnen und Nutzer müssten über die Verarbeitung ihrer Daten
frei entscheiden können.
Die Richter am Landgericht Berlin bestätigten diese
Rechtsauffassung. In dem Urteil heißt es: "Vorliegend fehlt es an
der Transparenz schon deshalb, da die Beklagte weder über die
einzelnen Google-Dienste noch Google-Apps, Google-Websites oder
Google-Partner aufklärt, für welche die Daten verwendet werden
sollen." Die Reichweite der Einwilligung sei dem Nutzer aus diesem
Grund völlig unbekannt.
Google: Haben Kontoerstellung geändert
Google erklärte, das Urteil betreffe einen alten
Kontoerstellungsprozess, der sich inzwischen geändert habe. "Was
sich nicht geändert hat, ist unser Engagement, es unseren
Nutzerinnen und Nutzern zu ermöglichen, Google zu ihren Bedingungen
zu verwenden, mit klaren Wahl- und Kontroll-Optionen, die auf
umfangreichen Untersuchungen, Tests und Leitlinien der europäischen
Datenschutzbehörden basieren", hieß es.
In dem Verfahren hatte Google argumentiert, eine Auflistung aller
Dienste würde zu einem übermäßig langen Text führen und der
Transparenz schaden. Dies wurde vom Gericht zurückgewiesen. Die
Information über den Umfang der Einwilligung gehört nach Ansicht des
Gerichts zu den gesetzlich geforderten Mindestangaben.
Zustimmung oder Abbruch
Das Landgericht störte sich im Detail daran, dass Nutzer bei der
"Express-Personalisierung" nur die Möglichkeit hätten, sämtlichen
Datennutzungen zuzustimmen oder den Vorgang abzubrechen. Eine
differenzierte Ablehnung sei nicht möglich gewesen. Selbst bei der
"Manuellen Personalisierung" hätten die Verbraucher nicht ablehnen
können, dass der Standort Deutschland genutzt wird./chd/DP/jha
ISIN US02079K1079
AXC0144 2025-05-16/13:18
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Autor: - dpa-AFX
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