EQS-News: CVC schließt öffentliches Delisting-Angebot für CompuGroup Medical erfolgreich ab (deutsch) |
27.06.2025 15:36:00 |
CVC schließt öffentliches Delisting-Angebot für CompuGroup Medical
erfolgreich ab
EQS-News: CompuGroup Medical SE & Co. KGaA / Schlagwort(e):
Delisting CVC schließt öffentliches Delisting-Angebot für CompuGroup
Medical erfolgreich ab
27.06.2025 / 15:35 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der
Emittent / Herausgeber verantwortlich.
* CVC hat sich insgesamt 27,78 % des Grundkapitals und der
Stimmrechte an CompuGroup Medical gesichert; Gründerfamilie
Gotthardt bleibt Mehrheitseigentümer mit 50,12 %
* Mit CVC als zweitem Ankeraktionär kann CompuGroup Medical ihre
langfristige Investitions- und Wachstumsstrategie noch besser
umsetzen
* Delisting vom regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse
(Prime Standard) wurde zum Ende des 24. Juni 2025 wirksam
* Nach Abschluss des Delisting erhält CVC drei Sitze im erweiterten
Verwaltungsrat von CompuGroup Medical; Gründerfamilie Gotthardt
behält weiterhin die Kontrolle
Koblenz, Frankfurt - Caesar BidCo GmbH, eine Holdinggesellschaft im
Besitz von Investmentfonds, die von CVC Capital Partners ("CVC")
beraten und verwaltet werden, hat heute die finalen Ergebnisse des
öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots an alle Aktionäre der
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA ("CompuGroup Medical" oder "CGM")
bekanntgegeben. Zum Ende der Annahmefrist am 24. Juni 2025 wurde das
Delisting-Erwerbsangebot für rund 3,39 % aller Aktien der CompuGroup
Medical angenommen. Insgesamt hat sich CVC bis zum heutigen Tag
damit einen Anteil von rund 27,78 % des Grundkapitals CGM über die
Bieterin gesichert. Die Aktionäre um die Gründerfamilie Gotthardt
behalten ihre Mehrheitsbeteiligung an CompuGroup Medical und halten
weiterhin rund 50,12 % aller Aktien. Es wird keine weitere
Annahmefrist geben, und das Delisting-Erwerbsangebot unterliegt
keinen Vollzugsbedingungen.
Das Delisting der CompuGroup Medical von der Frankfurter
Wertpapierbörse wurde mit Ende des 24. Juni 2025 wirksam. Nach
Abschluss des Delistings vom regulierten Markt der Frankfurter
Wertpapierbörse (XETRA) und dem Segment des regulierten Marktes mit
zusätzlichen Zulassungserfordernissen (Prime Standard) der
Frankfurter Wertpapierbörse hat die Geschäftsführung von CompuGroup
Medical unverzüglich Maßnahmen ergriffen, um die Notierung der
CGM-Aktien im Freiverkehr der Wertpapierbörsen in Berlin (Zweiter
Regulierter Markt), Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München,
Stuttgart sowie über die Tradegate Exchange zu beenden.
Gemäß den Bestimmungen der Investorenvereinbarung mit CVC wird der
Verwaltungsrat von CompuGroup Medical ab Juli von fünf auf sechs
Mitglieder erweitert. Im Rahmen dieser Vereinbarung erhält CVC drei
Sitze im Verwaltungsrat. Die Gründerfamilie Gotthardt behält
weiterhin die Kontrolle über den Verwaltungsrat und wird durch drei
Vertreter repräsentiert: Frank Gotthardt als Vorsitzender, Prof.
(apl.) Dr. Daniel Gotthardt und Dr. Klaus Esser. CVC wird durch Dr.
Daniel Pindur, Can Toygar und Christoph Röttele im Verwaltungsrat
vertreten. Gemeinsam werden die Familie Gotthardt und CVC ihre
Expertise einbringen, um die langfristige Wachstums- und
Innovationsstrategie von CGM weiter voranzutreiben.
Frank Gotthardt, Vorsitzender des Verwaltungsrats der CompuGroup
Medical, sagte: "Ich möchte Stefanie Peters und Prof. (apl.) Dr.
med. Karl Heinz Weiss meinen herzlichen Dank für ihre wertvolle
Unterstützung von CGM während ihrer Amtszeit im Verwaltungsrat
aussprechen. Ich freue mich darauf, in den kommenden Jahren
gemeinsam mit CVC Innovationen und Wachstum voranzutreiben. Denn
niemand soll leiden oder sterben, nur weil einmal irgendwann,
irgendwo eine medizinische Information fehlt."
Dr. Daniel Pindur, Managing Partner bei CVC, sagte: "Mit unserer
strategischen Partnerschaft und dem erfolgreichen Delisting schlagen
wir das nächste Kapitel in der Erfolgsgeschichte von CompuGroup
Medical auf. Gemeinsam haben wir die Möglichkeit, langfristig und
gezielt zu investieren, um die führende Marktposition von CGM weiter
zu stärken." Can Toygar, Partner bei CVC, ergänzte: "In enger
Zusammenarbeit mit der Familie Gotthardt werden wir uns darauf
konzentrieren, in die Zukunft des Unternehmens zu investieren, die
Produktentwicklung voranzutreiben und herausragende Lösungen für die
Kunden von CGM zu liefern."
Bereits am 9. Dezember 2024 haben CGM und CVC ihre strategische
Partnerschaft und Pläne für ein anschließendes Delisting von CGM
angekündigt. CVC hat in diesem Zusammenhang ein öffentliches
Übernahmeangebot an alle CGM-Aktionäre veröffentlicht. Am 17. April
2025 wurde der Erhalt der finalen regulatorischen Freigabe für das
freiwillige öffentliche Übernahmeangebot durch die Bieterin
bekanntgegeben. Die strategische Partnerschaft zwischen CVC und CGM
ist mit Vollzug des Angebots am 2. Mai 2025 offiziell in Kraft
getreten. Anschließend gaben CompuGroup Medical und CVC am 8. Mai
2025 die Unterzeichnung einer Vereinbarung bekannt, um CGM von der
Börse zu nehmen. Zu diesem Zweck hat CVC am 23. Mai 2025 ein
öffentliches Delisting-Erwerbsangebot an alle Aktionäre von
CompuGroup Medical abgegeben.
Das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot wird innerhalb der nächsten
acht Bankarbeitstage vollzogen (d.h. spätestens am 9. Juli 2025).
Aktionären von CompuGroup Medical, die ihre Aktien im Rahmen des
öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots angedient haben, wird der
Angebotspreis von 22,00 Euro je Aktie ausgezahlt. Weitere
Informationen zur Abwicklung und Übertragung der angedienten Aktien
sind auf der folgenden Website abrufbar:
https://www.practice-public-offer.com/
Über CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
CompuGroup Medical ist eines der führenden E-Health Unternehmen
weltweit und erwirtschaftete im Jahr 2024 einen Jahresumsatz von
1,15 Mrd. Euro. Die Softwareprodukte des Unternehmens zur
Unterstützung aller ärztlichen und organisatorischen Tätigkeiten in
Arztpraxen, Apotheken, Laboren, Krankenhäusern und sozialen
Einrichtungen, die Informationsdienstleistungen für alle Beteiligten
im Gesundheitswesen und die webbasierten persönlichen
Gesundheitsakten dienen einem sichereren und effizienteren
Gesundheitswesen. Grundlage der CompuGroup Medical-Leistungen ist
die einzigartige Kundenbasis, darunter Ärzte, Zahnärzte, Apotheken,
weitere Gesundheitsprofis in ambulanten und stationären
Einrichtungen sowie Versicherungs- und Pharma-Unternehmen.
CompuGroup Medical unterhält eigene Standorte in 19 Ländern und
vertreibt Produkte in 60 Ländern weltweit. Mehr als 8.700
hochqualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen für
nachhaltige Lösungen bei ständig wachsenden Anforderungen im
Gesundheitswesen.
Über CVC Capital Partners
CVC verfügt als führender weltweit tätiger Private-Markets-Manager
über ein Netzwerk von 30 Standorten im EMEA-Raum, Nord- und
Südamerika sowie Asien mit einem verwalteten Vermögen von derzeit
rund 200 Mrd. Euro. CVC verfügt über sieben komplementäre Strategien
in den Bereichen Private Equity, Secondaries, Credit und
Infrastructure, für die das Unternehmen Kapitalzusagen von weltweit
führenden Pensionsfonds und institutionellen Investoren in Höhe von
rund 260 Mrd. Euro erhalten hat. Die im Rahmen der
CVC-Private-Equity-Strategie verwalteten oder beratenen Fonds sind
weltweit in rund 140 Unternehmen investiert, die einen Gesamtumsatz
von über 168 Mrd. Euro erzielen und mehr als 600.000 Mitarbeitende
beschäftigen. Im deutschsprachigen Raum ist CVC seit über 30 Jahren
eine feste Größe und betreibt erfolgreiche Partnerschaften mit
grunder- und familiengefuhrten Unternehmen, darunter Douglas,
Europas führender Omnichannel-Anbieter für Premium-Beauty, sowie bis
vor Kurzem DKV Mobility, ein führender Dienstleister für
internationale Mobilität, und Messer Industries, ein global
führender Spezialist für Industriegase.
Wichtige Hinweise:
Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA ("CGM-Aktien") dar. Die endgültigen
Bedingungen des Delisting-Angebots der Caesar BidCo GmbH (die
"Bieterin") sowie weitere das Delisting-Angebot betreffende
Bestimmungen sind in der Angebotsunterlage enthalten, deren
Veröffentlichung die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
gestattet hat. Anlegern und Inhabern von CGM-Aktien wird dringend
empfohlen, die Angebotsunterlage und alle sonstigen mit dem
Delisting-Angebot zusammenhängenden Dokumente zu lesen, da sie
wichtige Informationen enthalten. Die Angebotsunterlage für das
Delisting-Angebot (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen
englischen Übersetzung) mit den detaillierten Bedingungen und
sonstigen Angaben zum Delisting-Angebot ist neben weiteren
Informationen, unter anderem, im Internet unter
www.practicepublic-offer.com veröffentlicht.
Das Delisting-Angebot wurde ausschließlich auf der Grundlage der
anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), des Börsengesetzes
(BörsG), und bestimmter wertpapierrechtlicher Vorschriften der
Vereinigten Staaten von Amerika ("Vereinigte Staaten") über
grenzüberschreitende Delisting-Angebote durchgeführt. Das
Delisting-Angebot wurde nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen
Anforderungen anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik
Deutschland oder den Vereinigten Staaten (soweit anwendbar)
durchgeführt. Dementsprechend wurden außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland bzw. der Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) keine
Bekanntmachungen, Anmeldungen, Genehmigungen oder Zulassungen für
das Delisting-Angebot eingereicht, veranlasst oder erteilt. Anleger
und Inhaber von CGM-Aktien können sich nicht darauf berufen, durch
die Anlegerschutzgesetze einer anderen Rechtsordnung als der
Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten (soweit
anwendbar) geschützt zu sein. Vorbehaltlich der in der
Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen und gegebenenfalls von den
jeweiligen Aufsichtsbehörden zu erteilenden Befreiungen wird und
wurde kein Delisting-Angebot, weder direkt noch indirekt, in
denjenigen Rechtsordnungen unterbreitet, in denen dies einen Verstoß
gegen das jeweilige nationale Recht darstellen würde. Diese
Mitteilung darf weder ganz noch teilweise in einer Rechtsordnung
veröffentlicht oder anderweitig verbreitet werden, in der das
Delisting-Angebot nach dem jeweils geltenden nationalen Recht
untersagt wäre.
Die Bieterin und/oder mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen
im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG und/oder deren Tochterunternehmen im
Sinne des § 2 Abs. 6 WpÜG können CGM-Aktien in anderer Weise als
gemäß dem Delisting-Angebot über die Börse oder außerbörslich
erwerben oder entsprechende Erwerbsvereinbarungen schließen, sofern
dies außerhalb der Vereinigten Staaten und im Einklang mit den
anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere diejenigen
des WpÜG, erfolgt und mit der Maßgabe, dass der Angebotspreis für
das Delisting-Angebot dergestalt erhöht wird, dass dieser einer
etwaig außerhalb des Delisting-Angebots gezahlten höheren
Gegenleistung entspricht. Informationen über solche Erwerbe oder
Erwerbsvereinbarungen werden gemäß § 23 Abs. 2 WpÜG im
Bundesanzeiger veröffentlicht und in einer deutschen und
unverbindlichen englischen Übersetzung auf der Internetseite der
Bieterin unter www.practice-public-offer.de veröffentlicht.
Das in dieser Mitteilung in Bezug genommene Delisting-Angebot
bezieht sich auf Aktien einer deutschen Gesellschaft, die zum Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung zum
Teilbereich des Regulierten Marktes mit weiteren
Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der Frankfurter
Wertpapierbörse zugelassen sind. Darüber hinaus sind sie in den
Handel in den Teilbereich Berlin Second Regulated Market der
Berliner Wertpapierbörse einbezogen. Ferner sind die CGM-Aktien auch
in den Handel im Freiverkehr an den Börsen in Düsseldorf, Hamburg,
Hannover, München, Stuttgart und über Tradegate Exchange einbezogen.
Das Delisting-Angebot unterliegt den Veröffentlichungspflichten und
-vorschriften und der Veröffentlichungspraxis, die in der
Bundesrepublik Deutschland für börsennotierte Unternehmen gelten und
sich in bestimmten wesentlichen Aspekten von denen in den
Vereinigten Staaten und anderen Rechtsordnungen unterscheiden. Diese
Mitteilung wurde nach deutscher Art und Praxis verfasst, um den
Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu entsprechen. Die an
anderer Stelle, u. a. in der Angebotsunterlage enthaltenen, sich auf
die Bieterin und die CGM beziehenden Finanzkennzahlen werden in
Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Vorschriften und nicht in Übereinstimmung mit den in den Vereinigten
Staaten allgemein anerkannten Bilanzierungsgrundsätzen erstellt; sie
sind daher möglicherweise nicht mit Finanzkennzahlen vergleichbar,
die sich auf US-amerikanische Unternehmen oder Unternehmen aus
anderen Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland beziehen.
Das Delisting-Angebot wurde in den Vereinigten Staaten auf der
Grundlage der so genannten grenzüberschreitenden Tier II-Ausnahme
von bestimmten Vorschriften des U.S. Securities Exchange Act von
1934 in seiner jeweils gültigen Fassung (der "Exchange Act")
unterbreitet. Diese Ausnahme ermöglicht es der Bieterin, bestimmte
materielle und verfahrensrechtliche Vorschriften des Exchange Act
für Delisting- oder Übernahmeangebote dadurch zu erfüllen, dass sie
das Recht oder die Praxis ihrer Heimatrechtsordnung befolgt, und
befreit die Bieterin von der Einhaltung bestimmter anderer
Vorschriften des Exchange Act. Aktionäre aus den Vereinigten Staaten
werden darauf hingewiesen, dass die CGM nicht an einer
US-amerikanischen Wertpapierbörse gelistet ist, nicht den
regelmäßigen Anforderungen des US-Börsengesetzes unterliegt und auch
keine Berichte bei der US-Börsenaufsichtsbehörde einreicht bzw.
einreichen muss.
CGM-Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in
den Vereinigten Staaten, sollten beachten, dass sich das
Delisting-Angebot auf Wertpapiere einer Gesellschaft bezieht, die
ein ausländischer privater Emittent (foreign private issuer) im
Sinne des Exchange Act ist und deren Aktien nicht gemäß Section 12
des Exchange Act registriert sind. Das Delisting-Angebot erfolgt in
den Vereinigten Staaten auf Grundlage der sogenannten
grenzüberschreitenden Tier II-Ausnahme von bestimmten Anforderungen
des Exchange Act und unterliegt grundsätzlich den Offenlegungs- und
sonstigen Vorschriften und Verfahren in der Bundesrepublik
Deutschland, die sich von den Vorschriften und Verfahren in den
Vereinigten Staaten unterscheiden. Soweit das Delisting-Angebot den
US-Wertpapiergesetzen unterliegt, finden diese Gesetze
ausschließlich auf CGM-Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt in den Vereinigten Staaten Anwendung, und es
stehen keiner anderen Person Ansprüche aus diesen Gesetzen zu.
Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Delisting-Angebots mit
der Bieterin geschlossen wurde, unterliegt ausschließlich den
Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und ist entsprechend
auszulegen. Für Aktionäre aus den Vereinigten Staaten (oder aus
anderen Rechtsordnungen als Deutschland) kann es schwierig sein,
Rechte und Ansprüche, die sich im Zusammenhang mit dem
Delisting-Angebot ergeben, nach den Vorschriften des
US-Wertpapiergesetzes (oder anderen ihnen bekannten Gesetzen)
durchzusetzen, da die Bieterin und die CGM sich außerhalb der
Vereinigten Staaten (oder der Rechtsordnung, in der der Aktionär
seinen Wohnsitz hat) befinden, und ihre jeweiligen Führungskräfte
und Organmitglieder ihren Wohnsitz außerhalb der Vereinigten Staaten
(oder der Rechtsordnung, in der der Aktionär seinen Wohnsitz hat)
haben. Es könnte unmöglich sein, ein Nicht-US-Unternehmen oder
dessen Führungskräfte und Organmitglieder vor einem Nicht-US-Gericht
aufgrund von Verstößen gegen US-Wertpapiergesetze zu verklagen. Es
ist möglicherweise auch unmöglich, ein Nicht-US-Unternehmen oder
seine Tochterunternehmen zu zwingen, sich dem Urteil eines
US-amerikanischen Gerichts zu unterwerfen.
Soweit dieses Dokument zukunftsgerichtete Aussagen enthält, sind
diese keine Tatsachenbehauptungen und werden durch die Worte
"beabsichtigen", "werden" und ähnliche Ausdrücke gekennzeichnet.
Diese Aussagen geben die Absichten, Annahmen oder gegenwärtigen
Erwartungen und Annahmen der Bieterin und der mit ihr gemeinsam
handelnden Personen wieder. Solche zukunftsgerichteten Aussagen
beruhen auf gegenwärtigen, nach bestem Wissen vorgenommenen
Planungen, Schätzungen und Prognosen der Bieterin und der mit ihr
gemeinsam handelnden Personen, stellen jedoch keine Garantie für
deren zukünftige Richtigkeit dar (dies gilt insbesondere für
Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Bieterin oder der
mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen). Zukunftsgerichtete
Aussagen unterliegen Risiken und Ungewissheiten, von denen die
meisten schwer vorhersehbar sind und in der Regel außerhalb der
Kontrolle der Bieterin oder der mit ihr gemeinsam handelnden
Personen liegen. Es sollte berücksichtigt werden, dass die
tatsächlichen Ergebnisse oder Folgen in der Zukunft wesentlich von
den in den zukunftsgerichteten Aussagen angegebenen oder enthaltenen
abweichen können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen ihre in
Dokumenten oder Mitteilungen oder in der veröffentlichten
Angebotsunterlage geäußerten Absichten und Einschätzungen künftig
ändern werden.
27.06.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate
News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der
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Autor: - dpa-AFX
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