| EQS-Adhoc: PAUL Tech AG: Die Gläubiger der EUR 35 Mio. Anleihe haben einer Verlängerung der Anleihe um ein Jahr sowie einer Coupon Anpassung zugestimmt (deutsch) |
| 06.11.2025 10:01:00 |
PAUL Tech AG: Die Gläubiger der EUR 35 Mio. Anleihe haben einer
Verlängerung der Anleihe um ein Jahr sowie einer Coupon Anpassung
zugestimmt
EQS-Ad-hoc: PAUL Tech AG / Schlagwort(e): Anleihe PAUL Tech AG: Die
Gläubiger der EUR 35 Mio. Anleihe haben einer Verlängerung der
Anleihe um ein Jahr sowie einer Coupon Anpassung zugestimmt
06.11.2025 / 10:00 CET/CEST Veröffentlichung einer
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PAUL Tech AG: Die Gläubiger der EUR 35 Mio. Anleihe haben einer
Verlängerung der Anleihe um ein Jahr sowie einer Coupon Anpassung
zugestimmt
Mannheim, 06. November 2025 - Die PAUL Tech AG als Emittentin
("Emittentin") der EUR 35 Mio. 7,00 % 2020/2025 Anleihe (ISIN:
DE000A3H2TU8 / WKN: A3H2TU; "Anleihe") informiert darüber, dass die
Gläubiger der Anleihe in einer Abstimmung ohne Versammlung gemäß dem
Schuldverschreibungsgesetz ("Abstimmung ohne Versammlung") einer
Verlängerung der Laufzeit der Anleihe um ein Jahr zugestimmt haben.
Im Gegenzug wird die Verzinsung der Anleihe angepasst: Im Zeitraum
vom 1. Dezember 2025 (einschließlich) bis zum Fälligkeitstag
(ausschließlich), d.h. im Verlängerungszeitraum im Vergleich zur
ursprünglichen Laufzeit der Anleihe, wird die Verzinsung der Anleihe
auf 9,00 % p.a. angehoben.
Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Abstimmung ohne Versammlung
im Bundesanzeiger wird für den 10. November 2025 erwartet.
Investor Relations Kontakt: PAUL Tech AG Patrick Weiden
Theodor-Heuss-Anlage 12 68165 Mannheim Tel.: +49 621 92 100 100 Fax:
+49 621 92 100 101 E-Mail: ir@paul.tech
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Wertpapiere wird kein Prospekt erstellt werden. Die genannten
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dies die Erstellung oder Registrierung eines Prospekts oder einer
Angebotsunterlage bezüglich der genannten Wertpapiere erfordern
würde.
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung
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angebotenen Wertpapiere werden und wurden nicht gemäß dem U.S.
Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung (der
"Securities Act") registriert und dürfen in den Vereinigten Staaten
weder angeboten noch verkauft werden, es sei denn, sie sind
registriert oder von den Registrierungsanforderungen des Securities
Act befreit.
Im Vereinigten Königreich richtet sich diese Bekanntmachung nur an
"qualifizierte Anleger" im Sinne der UK-Prospektverordnung, welche
entweder (i) professionelle Anleger gemäß Artikel 19(5) des
Financial Services and Markets Act 2000 ((Financial Promotion) Order
2005 (in der jeweils gültigen Fassung) (die "Order") sind, oder (ii)
Personen sind, die unter Artikel 49(2)(a) bis (d) der Order fallen
(Gesellschaften mit hohem Eigenkapital, Vereine ohne
Rechtspersönlichkeit, etc. (alle diese Personen werden zusammen als
"Relevante Personen" bezeichnet)). Personen, die keine Relevanten
Personen sind, dürfen nicht aufgrund dieses Dokuments handeln oder
sich auf dieses Dokument verlassen. Jede Investition oder
Investitionstätigkeit, auf die sich dieses Dokument bezieht, steht
nur Relevanten Personen zur Verfügung und wird nur mit Relevanten
Personen unternommen.
In Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR")
richtet sich die in dieser Bekanntmachung beschriebene Platzierung
von Wertpapieren ausschließlich an Personen, die "qualifizierte
Anleger" im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 sind.
Die Anleihen sind nicht dazu bestimmt, Kleinanlegern im EWR oder im
Vereinigten Königreich angeboten, verkauft oder anderweitig zur
Verfügung gestellt zu werden, und sollten diesen auch nicht
angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden.
Für diese Zwecke bezeichnet ein "Kleinanleger" eine Person, die eine
(oder mehrere) der folgenden ist: (i) ein Kleinanleger im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 Punkt (11) der MIFID II; (ii) ein Kunde im Sinne
der Richtlinie (EU) 2016/97 (in der geänderten Fassung der
"Versicherungsvertriebsrichtlinie"), sofern dieser Kunde nicht als
professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Punkt (10) der
MIFID II gelten würde. Folglich wurde kein Basisinformationsblatt
erstellt, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (die
"PRIIP-Verordnung") erforderlich ist, um die Anleihen anzubieten
oder zu verkaufen oder auf andere Weise Kleinanlegern im EWR zur
Verfügung zu stellen, und daher kann das Angebot oder der Verkauf
der Anleihen oder die anderweitige Zurverfügungstellung an
Kleinanleger im EWR oder im Vereinigten Königreich gemäß der
PRIIP-Verordnung rechtswidrig sein.
Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, die ein Angebot oder einen
Erwerb der Wertpapiere oder eine Verbreitung dieser Bekanntmachung
in einer Rechtsordnung erlauben würden, in der eine solche Maßnahme
ungesetzlich wäre. Personen, in deren Besitz diese Bekanntmachung
gelangt, sind verpflichtet, sich über solche Beschränkungen zu
informieren und diese einzuhalten.
Diese Bekanntmachung stellt keine Empfehlung bezüglich der
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bezüglich der Eignung der Platzierung für die betreffende Person
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"projiziert", "glaubt", "schätzt", "geht davon aus", "erwartet",
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negative oder andere Abweichungen oder vergleichbare Terminologien.
Diese zukunftsgerichteten Aussagen umfassen alle Angelegenheiten,
die keine historischen Fakten sind. Zukunftsgerichtete Aussagen
basieren auf den aktuellen Ansichten, Erwartungen und Annahmen der
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es aufgrund neuer Informationen, zukünftiger Ereignisse oder aus
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Ende der Insiderinformation
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EQS News ID: 2225074
Ende der Mitteilung EQS News-Service
2225074 06.11.2025 CET/CEST
ISIN DE000A3H2TU8
AXC0166 2025-11-06/10:01
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Autor: - dpa-AFX
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