| EQS-Adhoc: LTG AG: Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vom 18.12.2025 (deutsch) |
| 18.12.2025 13:48:00 |
LTG AG: Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vom 18.12.2025
EQS-Ad-hoc: LTG AG / Schlagwort(e): Anleihe LTG AG: Beschlussfassung
der Gläubigerversammlung vom 18.12.2025
18.12.2025 / 13:48 CET/CEST Veröffentlichung einer
Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
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LTG AG
Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln
ISIN DE000A3E5FD9 - WKN A3E5FD
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Art.17 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 (MMVO)
Börsenplatz: Freiverkehr Hamburg
Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vom 18.12.2025
Folgender Beschluss wurde gesamthaft duch die Gläubigerversammlung
gefasst:
"§ 3 Laufzeit, Rückzahlung, Rückerwerb wird in Absatz 1 wie folgt
geändert und neu gefasst:
"(1) Die Laufzeit der Schuldverschreibungen beginnt am 22. März 2021
(einschließlich) (der "Begebungstag") und endet am 21. März 2028
(einschließlich) (das "Laufzeitende"). Das Laufzeitende ist
abweichend von Satz 1 jeder andere Tag, zu dem eine
Schuldverschreibung wirksam gekündigt wird. Die Emittentin ist
berechtigt, die Laufzeit der Schuldverschreibungen zwei Mal, um
jeweils zwölf Monate zu verlängern, ohne dass es der Zustimmung der
Anleihegläubiger bedarf. Im Fall der ersten Verlängerung der
Laufzeit ist das Lauf-zeitende gemäß Satz 1 der 21. März 2029 und im
Fall der zweiten Verlängerung der 21. März 2030. Eine Verlängerung
der Laufzeit ist spätestens 3 Monate vor dem jeweiligen Laufzeitende
gemäß § 17 bekannt zu machen."
§ 4 Verzinsung wird insgesamt wie folgt neu gefasst:
"§ 4 Verzinsung
(1) Die Schuldverschreibungen werden während der gesamten Laufzeit
gemäß § 3 Abs. 1 mit 5,75 % p.a. bezogen auf ihren Nennbetrag
jeweils für eine Zinsperiode nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze
verzinst.
(2) Die am 22. September 2025 (einschließlich) beginnende
Zinsperiode endet am 31. Dezember 2026 (ein-schließlich)
("Zinsperiode 25/26"). Die nachfolgenden Zinsperioden beginnen
jeweils am 1. Januar (ein-schließlich) eines Jahres und enden am 31.
Dezember (einschließlich) desselben Jahres (jede Zinsperiode,
einschließlich der Zinsperiode 25/26, jeweils eine "Zinsperiode").
Die letzte Zinsperiode endet am Laufzeit-ende ("letzte
Zinsperiode").
(3) Zinsen für eine Zinsperiode sind vorbehaltlich des nachfolgenden
Abs. 4 spätestens am 1. August des der Zinsperiode folgenden Jahres
zu Zahlung fällig, es sei denn, der im Bericht des
Wirtschaftsprüfers zum testierten Jahresabschluss des
Geschäftsjahres, das der jeweiligen Zinsperiode entspricht, weist in
der nach den Grundsätzen des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr.
21 (DRS 21) erstellten Kapitalflussrechnung einen Cashflow aus der
laufenden Geschäftstätigkeit aus, der kleiner oder gleich EUR 0,00
beträgt, wobei die Zinsperiode 25/26 der Zinsperiode für das
Geschäftsjahr 2025 zugerechnet wird. Soweit die Zinsen für eine
Zinsperiode nach Satz 1 nicht zur Zahlung fällig werden, werden
diese aufgelaufenen Zinsen ("fortgeschriebene Zinsen") unverzinst
den Zinsen für die nachfolgende Zinsperiode zugeschrieben und bilden
somit die Zinsen für die nachfolgende Zinsperiode. Die Emittentin
ist berechtigt, fortgeschriebene Zinsen auch abweichend von der
Fälligkeitsregel nach Satz 1 zu zahlen, wodurch die Zinsen der
Zinsperiode, in der die Emittentin fortgeschrieben Zinsen zahlt,
entsprechend reduziert werden.
(4) Die Zinsen der letzten Zinsperiode sowie der Zinsperiode, die
der letzten Zinsperiode vorausgeht, einschließlich etwaigen
fortgeschriebenen Zinses, sind am Fälligkeitstag zur Zahlung fällig.
(5) Die Verzinsung der Schuldverschreibungen endet mit Beginn des
Fälligkeitstags, oder, sollte die Emittentin eine Zahlung aus diesen
Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht leisten ("Verzug"), mit
dem Beginn des Tages der tatsächlichen Zahlung. Der Zinssatz erhöht
sich vom ersten Tag des Verzugs bis zur tatsächlichen Zahlung um
3,00% per annum.
(6) Zinsen für die Zinsperiode 25/26 und Zinsen für die letzte
Zinsperiode, d.h. Zinsen im Hinblick auf einen Zeitraum, der kürzer
als eine Zinsperiode für ein volles Geschäftsjahr ist ("verkürzte
Zinsperiode"), werden berechnet auf der Grundlage der Anzahl der
tatsächlichen verstrichenen Tage im relevanten Zeitraum (gerechnet
vom ersten Tag der verkürzten Zinsperiode (einschließlich) dividiert
durch die tatsächliche Anzahl der Kalendertage des Geschäftsjahres,
in das die jeweilige verkürzte Zinsperiode fällt (365 Tage bzw. 366
Tage im Falle eines Schaltjahres) (ICMA-Regel 251)."
Ende der Insiderinformation
18.12.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen
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Börsen: Freiverkehr in Hamburg
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2248406 18.12.2025 CET/CEST
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AXC0180 2025-12-18/13:48
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