| Befreiung / Zielgesellschaft: Westwing Group SE; Bieter: Global |
| 18.12.2025 17:00:00 |
EQS-WpÜG: Global Founders GmbH / Rocata GmbH / Zerena GmbH /
Befreiung Befreiung / Zielgesellschaft: Westwing Group SE; Bieter:
Global Founders GmbH / Rocata GmbH / Zerena GmbH
18.12.2025 / 17:00 CET/CEST Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung,
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Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.
Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe
des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 3. Dezember 2025
über
die Befreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen gemäß §
35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG
in Bezug auf die Westwing Group SE, Berlin
Die nachfolgende Veröffentlichung wurde der Rocket Internet SE von
den Antragstellern des Bescheides über die Befreiung von der
Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots in
dem veröffentlichten Wortlaut übermittelt. Die Rocket Internet SE
trägt keine Verantwortung für den Inhalt des
Nichtberücksichtigungsbescheids bzw. den veröffentlichten Text.
* * *
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2025 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") auf den Antrag
der Global Founders GmbH mit Sitz in Oberhaching (nachfolgend, die
"Antragstellerin zu 1)"), der Rocata GmbH mit Sitz in Oberhaching
(nachfolgend, die "Antragstellerin zu 2)") und der Zerena GmbH mit
Sitz in Oberhaching (nachfolgend, die "Antragstellerin zu 3)", und,
gemeinsam mit der Antragstellerin zu 1) und der Antragstellerin zu
2), die "Antragsteller")
die Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten befreit,
nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der Westwing
Group SE mit Sitz in Berlin zu veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2
Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
diese nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu
veröffentlichen.
Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:
1. Für den Fall, dass die Antragsteller die Kontrolle über die
Westwing Group SE, Berlin, durch Einziehung von eigenen Aktien
seitens der Westwing Group SE erlangen, werden die Antragsteller
jeweils gemäß § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV, § 37 WpÜG von den
Verpflichtungen befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die
Kontrollerlangung über die Westwing Group SE, Berlin, zu
veröffentlichen und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG innerhalb von vier
Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die
vorgenannte Gesellschaft der BaFin eine Angebotsunterlage zu
übermitteln und diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu
veröffentlichen.
2. Die Befreiung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 36 Abs.
2 Nr. 3 VwVfG) für den Fall, dass die Antragsteller eigene oder ihr
nach § 30 WpÜG zuzurechnende Stimmrechte von 30 % oder mehr an der
Westwing Group SE, Berlin, ausüben.
3. Die Befreiung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 36 Abs.
2 Nr. 3 VwVfG) für den Fall, dass die Antragsteller so viele Aktien
an der Westwing Group SE halten oder ihnen nach § 30 WpÜG
zugerechnet werden, dass trotz einer Ausübung von Stimmrechten von
30 % minus einer Aktie am jeweils ausstehenden Grundkapital der
Westwing Group SE unter Abzug der Stimmrechte, die die Antragsteller
gemäß Ziffer 2 des Tenors nicht ausüben dürfen, dies dazu führt,
dass die Antragsteller 50 % plus einer Aktie des stimmberechtigten
Kapitals an der Westwing Group SE vertreten.
4. Die Befreiung ergeht ferner mit der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4
VwVfG), dass die Antragsteller der BaFin das Eintreten folgenden
Umstandes unverzüglich mitzuteilen hat:
* die Erlangung der Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG an der
Westwing Group SE, Berlin, durch die Antragsteller.
5. Die Befreiung ergeht mit der weiteren Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4
VwVfG), dass die Antragsteller ab dem Erlangen der Kontrolle im
Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG an der Westwing Group SE, Berlin, nach
jeder Hauptversammlung der Westwing Group SE, Berlin, die
Hauptversammlungsanmeldungen für alle
* eigenen oder ihr nach § 30 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte,
* sowie Stimmrechte, zu deren Ausübung die Antragsteller
bevollmächtigt wurden und
* Stimmrechte, deren Anmeldung von den Antragstellern veranlasst
wurden,
soweit in den vorgenannten Fällen Anmeldungen zur Hauptversammlung
der Zielgesellschaft erfolgt sind, bei der BaFin vorlegen.
Diese Auflage wird beendet, wenn der Stimmrechtsanteil der
Antragsteller an der Westwing Group SE, Berlin, die Kontrollschwelle
im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG wieder unterschreitet.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:
A. Sachverhalt
I. Zielgesellschaft
Zielgesellschaft ist die Westwing Group SE mit Sitz in Berlin,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter
HRB 239114 B (nachfolgend "Zielgesellschaft").
Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 20.903.968 und ist
eingeteilt in 20.903.968 nennwertlose Stückaktien (mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 je Aktie)
(nachfolgend "Westwing-Aktien"), die jeweils eine Stimme gewähren.
Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN: DE000A2N4H07
zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse
(Prime Standard) zugelassen.
Die Zielgesellschaft hat in der Vergangenheit verschiedene
Aktienrückkaufsprogramme durchgeführt, wobei sie zuletzt am
20.12.2024 eine Stimmrechtsmitteilung für den Erwerb eigener Aktien
im Jahr 2024 abgab, welches sie mit Ad-hoc-Mitteilung vom 08.11.2024
ankündigte.
Die Durchführung dieses Aktienrückkaufangebots ist aufgrund einer am
19.06.2024 gefassten Abstimmung über die Erteilung einer
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, einschließlich der
Ermächtigung zur Einziehung erworbener Aktien in der
Hauptversammlung der Zielgesellschaft durchgeführt worden.
Ausweislich der letzten Stimmrechtsmitteilung vom 20.12.2024 hält
die Zielgesellschaft gegenwärtig 2.085.661 eigene Westwing-Aktien
(entspricht rund 9,98 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft).
II. Antragsteller
1. Antragstellerin zu 1), die Global Founders GmbH, ist eine
deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts München unter der
Handelsregisternummer HRB 173912. Das Stammkapital der
Antragstellerin zu 1) in Höhe von EUR 33.350 ist in sechs
Geschäftsanteile eingeteilt, wobei sämtliche Geschäftsanteile von
der Antragstellerin zu 2) gehalten werden. Die Antragstellerin zu 1)
hält angabegemäß 67.359.150 Aktien an der Rocket Internet SE mit
Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht
Charlottenburg unter HRB 165662 B. Dies entspricht rund 82,66 % des
Grundkapitals und der Stimmrechte an der Rocket Internet SE. Die
Rocket Internet SE hält angabegemäß gegenwärtig unmittelbar und
mittelbar 6.261.768 Westwing-Aktien (entsprechen rund 29,95 % des
Grundkapitals und der Stimmrechte). Die Rocket Internet SE hat mit
Antrag vom 18.03.2025 einen Antrag auf Befreiung von den
Verpflichtungen des §§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG
gestellt, die Rocket Internet SE voraussichtlich dadurch entstehen
würden, dass die Westwing Group SE zur Ermöglichung der Durchführung
eines Aktienrückkaufprogramms, Aktien der Westwing Group SE
einzieht. Der Befreiungsantrag der Rocket Internet SE wurde mit
Bescheid der BaFin vom 02.07.2025 positiv beschieden.
2. Antragstellerin zu 2), die Rocata GmbH, ist eine deutsche
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts München unter der
Handelsregisternummer HRB 225547. Das Stammkapital der
Antragstellerin zu 2) in Höhe von EUR 25.000 ist in einen
Geschäftsanteil eingeteilt, wobei dieser Geschäftsanteil von der
Antragstellerin zu 3) gehalten wird.
3. Antragstellerin zu 3), die Zerena GmbH, ist eine deutsche
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts München unter der
Handelsregisternummer HRB 225914. Das Stammkapital der
Antragstellerin zu 3) in Höhe von EUR 25.000 ist in zwei
Geschäftsanteile eingeteilt, wobei die Aramid Stiftung mit
Satzungssitz in Vaduz FL Liechtenstein und die Oliver Samwer
Familienstiftung mit Satzungssitz in Vaduz FL Liechtenstein je
Geschäftsanteile im Nennwert von EUR 12.500 halten. Angabegemäß
findet zwischen beiden Stiftungen keine Koordination hinsichtlich
der paritätisch gehaltenen Antragstellerin zu 3) statt.
4. Antrag
Mit auf den 30.10.2025 datierenden Schreiben beantragen die
Antragsteller folgendes:
"Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht befreit die
Global Founders GmbH, die Rocata GmbH und die Zerena GmbH jeweils
von den Verpflichtungen zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines
Angebots nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG, die ihr
voraussichtlich dadurch entstehen, dass die Westwing Group SE, zur
Ermöglichung der Durchführung eines Aktienrückkaufprogramms, Aktien
der Westwing Group SE einzieht".
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Voraussetzungen für
eine Befreiung von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG
die Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft zu veröffentlichen
und innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der
Kontrollerlangung über die vorgenannte Gesellschaft der BaFin eine
Angebotsunterlage zu übermitteln, vorliegen.
Mit Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 17.06.2025 hat die
Zielgesellschaft die Aufhebung des Ermächtigungsbeschlusses 2024 und
die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigenen Aktien, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung
erworbener Aktien gefasst.
Sofern die Zielgesellschaft zur Ermöglichung der Durchführung des
bestehenden Aktienrückkaufprogramms eigene Westwing-Aktien einziehen
sollte, wäre aufgrund der mit der Einziehung einhergehende
Verringerung der Grundkapitalziffer und damit der Gesamtzahl der
Stimmrechte zu erwarten, sodass der Kapital- und Stimmrechtsanteil
der Rocket Internet SE von gegenwärtig rund 29,95% auf bis zu rund
33,27% ansteigen könnte und damit die Kontrollschwelle des § 29 Abs.
2 WpÜG überschritten wird.
Die Antragsteller wurden mit Schreiben vom 20.11.2025 zu den
Nebenbestimmungen gemäß Ziffern 2 bis 5 des Tenors dieses Bescheides
angehört. Sie haben mit Schreiben vom 02.12.2025 dazu Stellung
genommen und mitgeteilt, dass keine Anmerkungen bestehen.
B. Rechtliche Würdigung
Der Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen der §§ 35 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG ist zulässig und begründet.
I. Zulässigkeit des Antrags
Der Antrag ist zulässig.
Der Antrag wurde mit Schreiben vom 18.03.2025, eingegangen bei der
BaFin über das Melde- und Veröffentlichungssystem der BaFin am
18.03.2025, formgemäß gestellt (§ 45 WpÜG).
Die Anträge der Antragsteller konnten auch in einem einheitlichen
Verfahren beschieden werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um
einen einheitliche Lebenssachverhalt und somit um ein
Verwaltungsverfahren.
Vorliegend müssen sich die Antragstellerinnen zu 1) bis 3) als
direktes oder indirektes Mutterunternehmen der Rocket Internet SE
sämtliche Stimmrechte aus den von der Rocket Internet SE gehaltenen
Aktien der Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3
i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 290 Abs.
2 Nr. 2 HGB zurechnen lassen (vgl. hierzu unten B.II.). Bei einer
Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG ist
grundsätzlich ein einheitlich zu würdigender Lebenssachverhalt
anzunehmen. Verbindendes Element des gesamten Lebenssachverhalts
bildet die Lenkungsmacht des Prinzipals, vermittelt durch
gesellschaftsrechtliche Einflussnahmemöglichkeiten auf die Rocket
Internet SE.
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist ebenfalls gegeben.
Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass er
schon vor Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt
worden ist.
§ 8 Satz 2 WpÜG-AngVO lässt es ausdrücklich zu, dass der Antrag
bereits vor Kontrollerlangung gestellt wird. Das für eine
Bescheidung erforderliche Sachbescheidungsinteresse liegt in diesem
Fall aber nur vor, wenn die Kontrollerlangung vorhersehbar (vgl.
Begr. RegE, BT-Drucks. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81), d. h. mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Diekmann in
Paschos/Fleischer, Handbuch Übernahmerecht nach dem WpÜG, § 12 Rn.
137). Dies ist vorliegend der Fall.
Für die hier einschlägige Fallgruppe der Kontrollerlangung infolge
einer Verringerung der Aktienanzahl nach § 9 Satz 1 Nr. 5
WpÜG-AngebV, ist es von entscheidungserheblicher Bedeutung, ab
welchem Zeitpunkt beim Rückerwerb eigener Aktien durch die
Zielgesellschaft mit anschließender Einziehung die Möglichkeit der
Kontrollerlangung durch die Antragsteller hinreichend konkret ist,
um das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bejahen zu können.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen den materiellen Voraussetzungen
einer positiven Befreiungsentscheidung und der Frage nach dem
Rechtsschutzbedürfnis infolge einer Konkretisierung des Rückerwerbs-
und Einziehungsvorhabens.
Der bloße Umstand, dass die Hauptversammlung der Zielgesellschaft
eine Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien erteilt hat, ist
ebenso wenig ausreichend für die Bejahung des
Rechtsschutzbedürfnisses, wie der Umstand, dass die Zielgesellschaft
den Rückerwerb eigener Aktien durchgeführt hat.
Eine mögliche Kontrollerlangung der Antragsteller setzt eine
Einziehung von Westwing-Aktien voraus und hängt überdies von den
konkreten Umständen des Einzelfalles, vor allem der Ausgestaltung
des Rückerwerbsprogrammes, sowie den aktienrechtlichen
Wirksamkeitserfordernissen ab. Erfordert etwa die konkrete
Einziehungsentscheidung eine Beschlussfassung des Aufsichtsrates
über die vom Vorstand bereits beschlossene Einziehung, so ist ein
Antrag frühestens dann zulässig, wenn zu einer Aufsichtsratssitzung,
auf der über die Einziehung entschieden werden soll, eingeladen
wurde.
Anders verhält es sich, wenn die Einziehung zwar noch nicht vom
Vorstand beschlossen wurde, jedoch nach dessen Beschluss auch von
keiner weiteren Handlung Dritter abhängig ist, also insbesondere
auch nicht von der Zustimmung des Aufsichtsrates abhängt.
Die Ermächtigung zur Einziehung von erworbenen Aktien richtet sich
nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1, 6 AktG an den Vorstand der
Aktiengesellschaft, der über Einziehung eigenverantwortlich und im
Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheidet. (Bezzenberger in
Schmidt/Lutter AktG, Band 1, 5. Auflage, § 71 Rn. 24).
Wie auch sonst im Rahmen des § 76 Abs. 1 AktG, setzen Maßnahmen der
Geschäftsführung nur bei einem entsprechenden Vorbehalt die
Zustimmung des Aufsichtsrates voraus (vgl. Bezzenberger in
Schmidt/Lutter AktG, Band 1, 5. Auflage, § 71 Rn. 23f). Die
spezielle Regelung der Einziehung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1, 6
AktG geht den allgemeinen Regeln über die Einziehung nach § 237 AktG
vor (Veil in Schmidt/Lutter, AktG, Band 2, 5. Auflage, § 237 Rn. 4).
Eine Zustimmung des Aufsichtsrates kann notwendig sein, wenn die
Hauptversammlung eine solche im Ermächtigungsbeschluss vorgesehen
hat. Dies ist für den Hauptversammlungsbeschluss der
Zielgesellschaft vom 17.06.2025 nicht der Fall.
Anhaltspunkte für weitere Zustimmungsvorbehalte die sich
beispielsweise aus der Satzung der Zielgesellschaft oder aus einer
Geschäftsordnung für den Vorstand der Zielgesellschaft ergeben
könnten, sind nicht ersichtlich.
Damit besteht für die Antragsteller ein hinreichend konkretes
Rechtsschutzbedürfnis. Denn einerseits ist eine Einziehung ohne
weitere, von den Antragstellern in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu
nehmende, Zwischenschritte möglich und zum anderen sind die
(Aktien-)Besitzverhältnisse derart ausgestaltet, dass eine
Kontrollerlangung im Falle einer Einziehung wahrscheinlich,
jedenfalls nicht ganz fernliegend ist.
Zwar kann im vorliegenden Fall bis zum heutigen Zeitpunkt keine
Aussage zur möglichen Einziehung von Aktien und dem Umfang einer
etwaigen Einziehung getroffen werden. Denn die Ermächtigung der
Hauptversammlung lässt auch zu, die erworbenen Aktien zu anderen
Zwecken zu verwenden. Von diesen Anwendungsfällen kann nach heutigem
Stand keiner ausgeschlossen werden. Jedoch lässt TOP 6. lit. d) des
Hauptversammlungsbeschlusses vom 17.06.2025 eine Einziehung von
Aktien auch ohne Zustimmung des Aufsichtsrates der Zielgesellschaft
zu.
Gleichwohl würde der Raum für auf Rechtsschutz angelegte Handlungen
der Antragsteller ohne Not und damit übermäßig eingeengt, wenn von
ihr in der soeben geschilderten Situation erwartet würde, ihren
Befreiungsantrag erst dann zu stellen, wenn der Vorstand eine
Einziehung beschlossen hat und den Aktionären darüber eine
Mitteilung macht. Es ist angesichts der vom Verordnungsgeber
eröffneten Möglichkeit der Antragstellung vor Kontrollerlangung nach
§ 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung nicht erforderlich, der
Antragstellerin eine höchstens siebentägige Reaktionsfrist
abzuverlangen.
Machte die Zielgesellschaft von der Möglichkeit der Einziehung der
2.085.661 eigenen Westwing-Aktien vollständig Gebrauch, sänke die
Gesamtzahl an stimmberechtigten Aktien von 20.903.968 Westwing-
Aktien auf 18.818.307 Westwing-Aktien. Bereits ab einer Absenkung
der Gesamtaktienanzahl auf 20.872.560 würden die Antragsteller
mittelbar die Kontrolle erlangen, vorausgesetzt, der Aktienbestand
der Rocket Internet SE von 6.261.768 Westwing-Aktien bliebe gleich
oder sänke zumindest nicht ab. Nach dem Vortrag der Antragsteller
ist davon auszugehen, dass die Rocket Internet SE ihren
Aktienbestand nicht verringern möchte. Sänke die Aktienanzahl auf
den derzeit niedrigsten durch Einziehung erzielbaren Wert von
18.818.307 Stück ab, hielte die Rocket Internet SE einen
Stimmrechtsanteil von rund 33,27% an der Zielgesellschaft, die den
Antragstellern zuzurechnen sind.
Dieser Umstand genügt, um eine hinreichend konkrete Möglichkeit der
Kontrollerlangung zu bejahen.
II. Begründetheit des Antrags
Der Antrag ist auch begründet.
1. Kontrollerwerb der Antragsteller über die Zielgesellschaft
Die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 9 Satz 1 Nr. 5
WpÜG-AngebV sind erfüllt.
Die Antragsteller würde bei Durchführung der oben unter Ziffer B. I.
geschilderten Einziehung die mittelbare Kontrolle infolge einer
Verringerung der Gesamtzahl der Stimmrechte an der Zielgesellschaft
erlangen, da ihnen die Stimmrechte aus denen von der Rocket Internet
SE gehalten oder zuzurechnenden Stimmrechten ebenfalls zugerechnet
werden.
Für solche, unter dem Oberbegriff der Kontrollerlangung durch
Kapitalherabsetzung erfassten Fälle kann eine Befreiung von der
Angebotspflicht erteilt werden, wenn passende Nebenbestimmungen
erlassen werden (vgl. Meyer in Geibel/Süßmann WpÜG, 2. Auflage, § 37
Rn. 46; Krause/Pötzsch/Seiler in Assmann/Pötzsch/Schneider WpÜG, 4.
Auflage, § 37 Rn. 85.)
Das ist vorliegend der Fall.
Die Einziehung von eigenen Aktien der Zielgesellschaft würde zu
einer Verringerung der Gesamtzahl der Aktien führen, gleich aus
welchem Aktienrückkaufprogramm die einzuziehenden Aktien stammen.
Dies kann bei entsprechendem Volumen der Einziehung zu einer
mittelbaren Kontrollerlangung durch die Antragsteller führen (siehe
hierzu Ziffer B. I.).
a. Antragstellerin zu 1)
Die Antragstellerin zu 1) ist Mutterunternehmen der Rocket Internet
SE nach § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB, da der Antragstellerin zu 1) die
Mehrheit der Stimmrechte an der Rocket Internet SE zustehen.
Deshalb wird die Antragstellerin zu 1) nach Durchführung der
Einziehung die Kontrolle im Sinne der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die
Zielgesellschaft erlangen, da ihr die Stimmrechte aus den von der
Rocket Internet SE gehaltenen Aktien an der Zielgesellschaft gemäß §
30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290
Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen sind.
b. Antragstellerin zu 2)
Die Antragstellerin zu 2) wird nach Durchführung der Einziehung die
Kontrolle im Sinne der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die
Zielgesellschaft erlangen, da ihr die Stimmrechte aus den von der
Rocket Internet SE unmittelbar erworbenen neuen Aktien an der
Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2
Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen sind.
Denn die Antragstellerin zu 2) ist Mutterunternehmen der
Antragstellerin zu 1), da der Antragstellerin zu 2) sämtliche
Stimmrechte an der Antragstellerin zu 1) zustehen.
c. Antragstellerin zu 3)
Die Antragstellerin zu 3) wird nach Durchführung der Einziehung die
Kontrolle im Sinne der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die
Zielgesellschaft erlangen, da ihr die Stimmrechte aus den von der
Rocket Internet SE unmittelbar erworbenen neuen Aktien an der
Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2
Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen sind. Die
Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 2) sind somit
Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 3) im Sinne des § 2 Abs. 6
WpÜG.
2. Nebenbestimmung und Ermessen
Mit dem Befreiungsgrund gemäß § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV wollte
der Verordnungsgeber sicherstellen, dass Angebote nicht bloß deshalb
unterbreitet werden müssen, weil es ohne Zutun des Aktionärs zu
einer Kontrollerlangung durch diesen kam.
Diese ist aber regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn die
Antragsteller trotz Aufrechterhaltung der eigenen Beteiligungshöhe
keinen weiteren unternehmerischen Einfluss gewinnen wollte (vgl.
Schmiady in Steinmeyer WpÜG, 4. Auflage, § 37 Rn. 33). Aus diesem
Grund kann eine Befreiung nur insoweit erteilt werden, als durch
geeignete Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann, dass der
Aktionär entweder die Kontrollstellung alsbald wieder verlässt, ohne
aus der zwischenzeitlich inne gehabten Kontrolle Vorteile gezogen zu
haben oder durch andere, im Wesentlichen gleichwertigen Maßnahmen
sichergestellt ist, dass der Aktionär nicht auf die Vorteile einer
Kontrolle über einer Aktiengesellschaft zugreift.
Vortragsgemäß möchten die Antragsteller die eigene mittelbare
Beteiligungshöhe aufrechterhalten aber keinen weiteren Einfluss
gewinnen wollen.
a. Zunächst erfordert dies, dass die BaFin die Befreiung widerrufen
kann, wenn die Antragsteller trotz Befreiungsbescheides die
mittelbare Kontrolle ausüben sollte. Insoweit gilt es zu verhindern,
dass die Antragsteller Stimmrechte im Umfang von 30% oder mehr
ausüben. Dies kann mit einer Beschränkung der ausübbaren Stimmrechte
erreicht werden. Hierzu war ein Widerrufsvorbehalt zu wählen, damit
die Befreiung nur nach Bewertung der dann anstehenden
Einzelfallsituation durch die BaFin und Ausübung des Ermessens
beseitigt wird. Dies gewährt die infolge ungewisser zukünftiger
Entwicklungen bei den Stimmrechtsanteilen an der Zielgesellschaft
notwendige Flexibilität und vermeidet gleichzeitig übermäßige
Härten. Andererseits ist eine Beschränkung der von den
Antragstellern mittelbar ausübbaren Stimmrechtsmacht an der
Zielgesellschaft auf den unterhalb der Kontrollschwelle liegenden
Stimmrechtsanteil geboten und angemessen. Etwaigen unvorhergesehenen
oder unvorhersehbaren Entwicklungen kann die BaFin im Rahmen ihres
Ermessens Rechnung tragen. Da die Antragsteller die Stimmrechte
mittelbar bis unter 30 % auch ohne Befolgung der Pflichten nach § 35
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG ausüben können, war die
Beschränkung der Stimmrechtsausübung auf diesen Stimmrechtsanteil
ausreichend und angemessen.
b. Ferner ist es erforderlich, einen weiteren Widerrufsvorbehalt
aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die Antragsteller auch mit
einer stimmberechtigten mittelbaren Beteiligungshöhe von unter 30%
dauerhaft keine Kontrollposition in der Zielgesellschaft einnehmen.
Eine solche dauerhafte Kontrollposition der Antragsteller könnte
sich sukzessive verdichten, wenn die Zielgesellschaft weitere
Einziehungen von Aktien durchführt, sodass der verbleibende
Aktienbesitz der außenstehenden Aktionäre trotz Anmeldung der
Antragsteller und/oder der Rocket Internet SE zur Hauptversammlung
mit 30% minus einer Aktie über keine Stimmrechtsmehrheit in der
Hauptversammlung der Zielgesellschaft verfügen. Im Rahmen des Tenors
unter Ziffer 3 ist die Zahl der Aktien, aus denen die Antragsteller
unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Tenors unter Ziffer 2
das mittelbare Stimmrecht ausüben dürfen, in das Verhältnis zu der
Gesamtzahl der Aktien zu setzen, aus denen das Stimmrecht - wiederum
unter Berücksichtigung des Tenors unter Ziffer 2 - ausgeübt werden
darf. Das heißt, die Anzahl der Aktien, aus denen die Antragsteller
unter Berücksichtigung des Tenors unter Ziffer 2 ihre mittelbaren
Stimmrechte nicht ausüben dürfen, werden weder im Zähler noch im
Nenner berücksichtigt. Die Ausgestaltung als Widerrufsvorbehalt
stellt im Vergleich zu einer Ausgestaltung als auflösende Bedingung
ein milderes Mittel dar, da im Falle der Entscheidung über die
Ausübung des Widerrufsermessens, die konkreten Umstände des
Einzelfalls berücksichtigt werden können. Denkbar ist
beispielsweise, dass die außenstehenden Aktionäre über eine
Stimmrechtsmehrheit in der Hauptversammlung verfügen, da sich die
Antragsteller mit einem deutlich unter 30 % liegenden Anteil von
gehaltenen und zugerechneten Stimmrechten zur Hauptversammlung
anmelden. Ein solcher Widerrufsvorbehalt ist auch geboten und
angemessen, da die Antragsteller trotz Erlangung einer formalen
Kontrollposition weiterhin ihre unternehmerische Beteilung an der
Zielgesellschaft aufrechterhalten können, ohne sukzessive ihre
Beteiligung reduzieren oder eine Pflichtangebot abgeben zu müssen.
c. Weiter ist erforderlich, dass die Antragsteller die BaFin über
eine etwaige Kontrollerlangung unverzüglich informiert. Dies ist
geboten, damit die BaFin die Einhaltung des o. g. Zweckes der
Befreiung sicherstellen kann. Als Maßstab für die Information war
"unverzüglich" zu wählen, denn ein konkreter zeitlicher Rahmen
konnte hier angesichts der Ungewissheit der Umstände im Zeitpunkt
der nicht als sicher absehbaren Kontrollerlangung nicht sinnvoll
gewählt werden.
d. Um sicher zu stellen, dass die Antragsteller nicht 30 % oder mehr
der Stimmrechte auf einer Hauptversammlung ausüben, ist die Vorlage
der jeweiligen Stimmrechtsanmeldungen erforderlich. Das gilt sowohl
für die unmittelbare Stimmrechtsausübung durch die Rocket Internet
SE und/oder der Antragsteller selbst als auch für die mittelbare
Stimmrechtsausübung, also für solche Stimmrechte, die im Auftrag
oder im Namen der Rocket Internet SE und/oder der Antragsteller
ausgeübt werden sollen, wie auch solche Stimmrechte, welche die
Antragsteller im Namen oder im Auftrag von Dritten ausüben würden.
Mit der Auflage unter Ziffer 5 des Tenors kann kontrolliert werden,
ob die Antragsteller die Bestimmungen dieses Bescheides einhalten.
Aufgrund der Widerrufsmöglichkeit nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ist
es entbehrlich einen selbständigen Widerrufsvorbehalt für den Fall
der Nichterfüllung von Auflagen in den Tenor aufzunehmen.
Bei Einhaltung der zuvor geschilderten Bestimmungen überwiegt das
Interesse der Antragsteller an einer Befreiung vom Pflichtangebot
das Interesse der anderen Aktionäre an dem Unterbreiten eines
Pflichtangebotes. Bei einem eher zufälligen, nicht in der Hand des
Bieters liegenden Überschreiten der Kontrollschwelle kann das
Interesse der anderen Aktionäre daran, dass ihnen zu ihrem Schutz
vor den Plänen des Bieters ein Pflichtangebot zu unterbreiten sei,
generell nicht hoch bewertet werden. Jedenfalls solange sich der
Bieter mit der zufällig gewonnenen Kontrolle nicht anfreundet, haben
die anderen Aktionäre wenig bis nichts zu befürchten was eine
Angebotspflicht rechtfertigen würde.
Der Absicherung gegen zwischenzeitliche Eingriffe des Bieters dienen
die Widerrufsvorbehalte. Sie kommen einerseits funktional einem
Stimmrechtsverbot für den die Kontrollschwelle überschreitenden Teil
der Stimmrechte der Antragsteller gleich und andererseits dienen sie
dazu eine neue Bewertung des Einzelfalls durchführen zu können, wenn
die Beteiligung der Antragsteller dazu führt, dass die Antragsteller
in der Hauptversammlung dauerhaft 50% plus eine Aktie am
stimmberechtigten Kapital an der Zielgesellschaft vertreten. Damit
wird gleichermaßen den Interessen der Aktionäre an einem Schutz vor
Missbrauch Rechnung getragen wie dem Interesse des Bieters, die
einmal erlangte Anzahl an Aktien nicht oder zumindest nicht schnell
abbauen zu müssen. Der nicht nach Kontrolle strebende Bieter hat aus
dem teilweisen "Stimmrechtsausübungsverbot" keinen, zumindest keinen
schwerwiegenden Nachteil.
Infolge des Umstandes, dass sämtliche Nebenbestimmungen nur dem
Zweck dienen, die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für
den Befreiungsbescheid sicher zu stellen, sind diese notwendig,
geeignet und angemessen.
* * *
Ende der WpÜG-Mitteilung
18.12.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen
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Börsen: Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime
Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg,
München, Stuttgart, Tradegate Exchange
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2248416 18.12.2025 CET/CEST
ISIN DE000A2N4H07
AXC0252 2025-12-18/17:00
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Autor: - Rocata GmbH / Zerena GmbH
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| DAX | 24.340,06 | 56,09 | 0,23% |
| TecDax | 3.586,84 | -6,14 | -0,17% |
| MDAX | 30.302,78 | -134,51 | -0,44% |
| Dow Jones (EOD) | 48.731,16 | 288,75 | 0,60% |
| Nasdaq 100 | 25.663,02 | 6,88 | 0,03% |
| S & P 500 (EOD) | 6.932,05 | 22,26 | 0,32% |
| SMI | 13.242,80 | 79,14 | 0,60% |
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| EUR/US$ | 1,1768 | -0,00 | -0,11% |
| EUR/Yen | 184,3118 | 0,75 | 0,41% |
| EUR/CHF | 0,9296 | 0,00 | 0,15% |
| EUR/Brit. Pfund | 0,8724 | 0,00 | 0,06% |
| Yen/US$ | 0,0064 | 0,00 | -0,33% |
| CHF/US$ | 1,2659 | -0,00 | -0,23% |
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| baha Brent Indication | 62,27 | -0,02 | -0,04% |
| Gold | 4.521,23 | 41,83 | 0,93% |
| Silber | 74,46 | 2,60 | 3,62% |
| Platin | 2.326,33 | 69,82 | 3,09% |
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