| Urteil: Kontrolleurin am Flughafen darf Kopftuch tragen |
| 29.01.2026 16:54:00 |
Eine Frau darf als
Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle
eines Flughafens grundsätzlich ein religiöses Kopftuch tragen. Lehnt
ein Arbeitgeber eine Bewerbung allein wegen des Kopftuchs ab, stellt
dies eine unzulässige Benachteiligung aufgrund der Religion dar. Das
entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. (8 AZR 49/25) und
blieb damit seiner bisherigen Rechtsprechung treu.
Die obersten Arbeitsrichter haben bereits in mehreren
Grundsatzurteilen zum Tragen eines Kopftuchs am Arbeitsplatz
entschieden, dass ein pauschales Verbot oft eine unzulässige
Diskriminierung wegen der Religion darstellt. In dem jetzt
entschiedenen Fall hatte eine Bewerberin geklagt, die sich für eine
Stelle bei der Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg
beworben hatte.
Bewerbungsfoto als Auslöser
Ihre Bewerbung wurde abgelehnt, nachdem sie im Auswahlverfahren ein
Bewerbungsfoto mit Kopftuch eingereicht hatte. Die Frau sah darin
eine Diskriminierung und verlangte eine Entschädigung nach dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Das beklagte Unternehmen verwies darauf, die Absage sei wegen Lücken
im Lebenslauf erfolgt. Zudem seien Kopfbedeckungen nach einer
Konzernbetriebsvereinbarung generell verboten. Als beliehene
Sicherheitskräfte unterlägen Luftsicherheitsassistentinnen außerdem
einem staatlichen Neutralitätsgebot.
Dieser Argumentation folgte der Achte Senat nicht. Die Klägerin habe
ausreichende Indizien für eine Benachteiligung wegen ihrer Religion
vorgetragen. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegen
können. Das Nichttragen eines Kopftuchs sei keine wesentliche und
entscheidende berufliche Anforderung für die Tätigkeit als
Luftsicherheitsassistentin, hieß es.
Entschädigung für Klägerin
Auch das Argument, religiöse Symbole könnten Konflikte an
Kontrollstellen verschärfen, ließ das Gericht nicht gelten.
Objektive Anhaltspunkte für vermehrte Konflikte durch
kopftuchtragende Sicherheitsassistentinnen seien nicht ersichtlich.
Die Vorinstanzen hatten der Klägerin bereits recht gegeben und ihr
eine Entschädigung von 3.500 Euro zugesprochen./geh/DP/jha
AXC0319 2026-01-29/16:54
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Autor: - dpa-AFX
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