| ROUNDUP/Dämpfer für Amazon: Kartellamt schränkt Preisvorgaben ein |
| 05.02.2026 14:26:00 |
In seinem Dauerclinch mit amerikanischen
Online-Riesen verschärft das Bundeskartellamt seine Gangart gegen
Amazon . Erstmals verpflichteten Deutschlands oberste
Wettbewerbshüter den Internet-Händler Amazon zu einer Geldzahlung,
außerdem muss er seine Geschäftspraxis ändern. Das Kartellamt
wertete Preisvorgaben, die Amazon anderen Firmen auf seinem
"Marktplatz" macht, als rechtswidrig. Rund 59 Millionen Euro soll
Amazon wegen des unrechtmäßigen wirtschaftlichen Vorteils zahlen.
Es ist die erste finanzielle Maßnahme des Kartellamts gegen Amazon,
die sich auf eine wegweisende Gesetzesänderung von 2023 stützt.
Amazon kündigte an, Rechtsmittel einzulegen - damit käme der
Sachverhalt direkt vor den Bundesgerichtshof.
Amazon mit Doppelrolle durch seinen Marktplatz
Amazon verkauft nicht nur selbst Ware, sondern hat seine Webseite
über den "Marktplatz" auch Drittanbietern geöffnet. Die verkaufen
etwa Sportschuhe, Elektronik oder Klamotten. Vom gesamten deutschen
Online-Handel entfallen nach Angaben des Kartellamts 60 Prozent auf
Amazon, davon wiederum 60 Prozent auf den Marktplatz und 40 Prozent
auf Amazons Eigenverkauf. Die Zahlen verdeutlichen Amazons schier
übergroße Marktmacht.
In dem im vergangenen Jahr eingeleiteten Verfahren nahmen sich
Deutschlands Wettbewerbshüter eine bestimmte Facette des
Marktplatzes vor, und zwar den sogenannten
Preis-Kontrollmechanismus. Fällt der Preis von Drittanbietern auf
dem Marktplatz zu hoch aus, wird das Angebot entweder vom Marktplatz
entfernt oder es wird nicht mehr in der Kaufbox ("Buy Box") optisch
hervorgehoben - es verschwindet gewissermaßen in der
Bedeutungslosigkeit.
Nutzt Amazon diesen Preismechanismus strategisch, um die Preise auf
seiner Webseite niedrig zu halten und der Konkurrenz, die abseits
von Amazon Geschäfte macht, das Wasser abzugraben? Diesem Verdacht
gingen die Wettbewerbshüter nach und kamen schließlich zu dem
Schluss, dass sie einschreiten müssen.
Preisvorgabe darf nur in absoluten Ausnahmen greifen
Kartellamtschef Andreas Mundt wies darauf hin, dass Amazon auf
seiner Plattform im direkten Wettbewerb zu den übrigen
Marktplatzhändlern sei. Das Kartellamt legte fest, dass der
Preismechanismus nur in absoluten Ausnahmen greifen dürfe, etwa bei
Preiswucher - also wenn ein Anbieter einen viel zu hohen Preis
aufruft und die Internetnutzer dadurch verschrecken könnte.
Mundt betonte die Dringlichkeit, den Preismechanismus zu ändern.
"Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Preisniveau auf der
Handelsplattform nach den Vorstellungen von Amazon gelenkt und im
Wettbewerb gegen den restlichen Onlinehandel außerhalb Amazons
eingesetzt wird", sagte der Wettbewerbshüter. "Für die betroffenen
Händler können die Eingriffe in die Preisgestaltung dazu führen,
dass sie ihre eigenen Kosten nicht mehr decken können - mit der
Konsequenz, vom Marktplatz verdrängt zu werden."
Geldbetrag dürfte Amazon kaum wehtun
Er fügte hinzu, dass das Kartellamt nicht gegen Amazons Ziel
vorgehe, möglichst niedrige Preise anzubieten. Dafür seien die
Preiskontroll-Mechanismen aber nicht erforderlich. "Hierzu hätte das
Unternehmen andere Möglichkeiten, zum Beispiel könnten entsprechende
Anreize an die Händler durch eine Absenkung der Gebühren und
Provisionen, die die Händler an Amazon zahlen müssen, gesetzt
werden."
Der Geldbetrag dürfte für den milliardenschweren Internetriesen eher
eine Nebensache sein, die Verpflichtung zur Änderung seines
Preismechanismus könnte das Unternehmen hingegen empfindlicher
treffen. Gegen Google , die Facebook-Mutter Meta
und Amazon ging das Kartellamt in den vergangenen
Jahren bereits wegen unterschiedlicher Sachverhalte vor, jetzt folgt
ein weiteres Kapitel in der juristischen Auseinandersetzung mit "Big
Tech".
Kopfschütteln bei Amazon, Erleichterung bei anderen Händlern
Amazon wies die Vorwürfe zurück und kündigte an, Rechtsmittel
einzulegen. Die Entscheidung des Kartellamts beruhe auf einer rein
deutschen Vorschrift und stehe im direkten Widerspruch zu den
verbraucherbezogenen Maßstäben des EU-Wettbewerbsrechts, sagte
Amazon-Deutschlandchef Rocco Bräuniger. "Infolge dieser Entscheidung
wäre Amazon als einziger Einzelhändler in Deutschland gezwungen,
nicht wettbewerbsfähige Preise für Kunden hervorzuheben. Das ergibt
für Kunden, Verkaufspartner und den Wettbewerb keinen Sinn."
Die Erleichterung unter Amazon-Konkurrenten war nach der
Entscheidung des Kartellamts groß. "Die Entscheidung des Kartellamts
begrüßen wir sehr, da viele Händler unter der Preiskontrolle durch
Amazon gelitten haben", sagte die Hauptgeschäftsführerin des
Bundesverbandes Onlinehandel, Heidi Kneller-Gronen. "Händler konnten
selbst ihre eigenen Eigenmarken-Produkte nicht mehr zu einem
rentablen Preis verkaufen, wenn sich ihre Einkaufs- oder
Logistikpreise geändert hatten und sie die Preise anpassen mussten."
Es sei zudem nicht möglich gewesen, auf anderen Plattformen
günstigere Preise anzugeben, weil dort etwa die Marktplatz-Gebühren
niedriger waren.
Sandra May vom Händlerbund sagte, dass die Doppelrolle von Amazon
als Verkäufer eigener Produkte und Anbieter des Marktplatzes
grundsätzlich nicht problematisch sei, sie müsse aber fair
ausgestaltet sein. "In der Praxis spiegeln uns einige Händler aber,
dass sie sich nicht gleichbehandelt fühlen: Entscheidungen werden
als intransparent empfunden, Prozesse wirken kaum angreifbar und die
Plattform sitzt gefühlt am längeren Hebel."
Amazon biete Händlern eine enorme Reichweite und sei für viele einer
der wichtigsten Wachstumstreiber. "Gleichzeitig stecken Händler in
einem Dilemma: Man kommt kaum an Amazon vorbei, steht dort aber auch
im direkten Wettbewerb mit der Plattform selbst", sagt die
Juristin./wdw/DP/jha
ISIN US0231351067 US30303M1027 US02079K1079
AXC0232 2026-02-05/14:26
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Autor: - dpa-AFX
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