| Verbraucherschützer setzen sich gegen Lidl-Werbung durch |
| 19.02.2026 16:05:00 |
Der Discounter Lidl hat in einem Rechtsstreit
um eine umstrittene Werbekampagne vor dem Landgericht Heilbronn eine
Niederlage erlitten. Eine Kammer für Handelssachen (Az. 21 O 77/25
KfH) gab einer entsprechenden Klage der Verbraucherzentrale Hamburg
statt.
Im Mittelpunkt stand eine Kampagne des Lebensmittelhändlers, die im
Mai 2025 Aufsehen erregte. Lidl hatte damals mit der "größten
Preissenkung aller Zeiten" geworben. 500 Produkte sollten dauerhaft
günstiger werden, hieß es.
Lidl hatte bereits im vergangenen Jahr die Vorwürfe zurückgewiesen.
"Aus Wettbewerbsgründen möchten wir keine detaillierte Liste der
Artikel veröffentlichen", sagte ein Sprecher damals. Die Zahl 500
beziehe sich auf die in Deutschland reduzierten Einzelartikel. Die
Aktion umfasse sowohl bundesweite als auch regionale
Preisanpassungen. Verbraucherschützer kritisierten, dass diese
Angaben nur in einer Fußnote zu finden waren. Außerdem seien weniger
Artikel reduziert worden als angekündigt. Lidl zählt in Deutschland
nach Angaben des Gerichts 3.500 Filialen.
Moniert wurde von den Verbraucherschützern, dass für Kunden nicht
erkennbar war, welche und wie viele Produkte reduziert wurden. Die
Anzahl sei faktisch nicht nachvollziehbar gewesen, weil Lidl keine
überprüfbare Liste veröffentlicht habe. Außerdem war unklar, in
welchen Filialen des Discounters die beworbenen Artikel erhältlich
waren. Die Verbraucherschützer hatten den Discounter deshalb
verklagt.
Der Richter sagte, die Werbung sei irreführend. Der Verbraucher
meine, in seinem Einzugsgebiet seien die Produkte billiger. Er denke
regional auf seinen Markt bezogen. Eine ausführliche
Urteilsbegründung erfolgte zunächst nicht. Der Richter verwies auf
die schriftliche Begründung. Sie wird in ein paar Wochen erwartet.
Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg begrüßte das Urteil.
Die Werbung habe den Verbraucher in die Irre geführt. Aus Sicht der
Verbraucherschützer war die Lidl-Werbung unwahr.
Die Verbraucherschützer hatten bei der Kampagne Verstöße gegen die
Lebensmittelinformationsverordnung sowie das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb gelten gemacht. Darin ist unter anderem
geregelt, dass Angaben zu Umfang und Ausmaß von Preisvorteilen nicht
in die Irre führen dürfen./ols/DP/men
AXC0225 2026-02-19/16:05
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Autor: - dpa-AFX
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