| ROUNDUP 2: Lidl verliert vor Gericht wegen irreführender Werbung |
| 19.02.2026 18:43:00 |
(neu: Aktuelle Stellungnahme Lidl im 3. Absatz hinzugefügt.)
HEILBRONN (dpa-AFX) - Wie weit darf Werbung gehen - und wann ist sie
irreführend?Der Discounter Lidl hat in einem Rechtsstreit um eine
umstrittene Marketingkampagne vor dem Landgericht Heilbronn eine
Niederlage erlitten.
Im Mittelpunkt stand eine Werbung des Lebensmittelhändlers, die im
Mai 2025 Aufsehen erregte. Lidl hatte damals mit der "größten
Preissenkung aller Zeiten" geworben. 500 Produkte sollten dauerhaft
günstiger werden, hieß es.
Eine Kammer für Handelssachen (Az. 21 O 77/25 KfH) gab einer
entsprechenden Klage der Verbraucherzentrale Hamburg statt. Sie
stufte das Vorgehen des Discounters als irreführend ein. Lidl teilte
mit: "Weitere juristische Schritte bewerten wir nach Vorliegen der
schriftlichen Urteilsbegründung und prüfen mögliche Rechtsmittel."
Lidl wies Vorwürfe im Vorfeld zurück
Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg begrüßte das Urteil.
Die Werbung habe Verbraucher in die Irre geführt. Aus Sicht der
Verbraucherschützer war die Lidl-Werbung unwahr.
Der Discounter hatte die Vorwürfe der Verbraucherzentrale im
vergangenen Jahr zurückgewiesen. "Aus Wettbewerbsgründen möchten wir
keine detaillierte Liste der Artikel veröffentlichen", sagte ein
Sprecher damals. Die Zahl 500 beziehe sich auf die in Deutschland
reduzierten Einzelartikel. Die Aktion umfasse sowohl bundesweite als
auch regionale Preisanpassungen.
Verbraucherschützer kritisierten, dass diese Angaben nur in einer
Fußnote zu finden waren. Zudem seien weniger Artikel reduziert
worden als angekündigt. Lidl zählt in Deutschland nach Angaben des
Gerichts 3.500 Filialen.
Verbraucherschützer Valet sagte: "Wenn Unternehmen mit konkreten
Zahlen und Preisversprechen werben, müssen Verbraucherinnen und
Verbraucher diese auch im Laden vorfinden." Werbung dürfe keine
Erwartungen wecken, die sich in der Filiale vor Ort nicht erfüllten.
Mögliche Einschränkungen müssten klar und verständlich kommuniziert
werden: "Das war bei Lidl nicht der Fall."
Der Richter sagte, der Verbraucher meine, in seinem Einzugsgebiet
seien die Produkte billiger. Er denke regional auf seinen Markt
bezogen. In der mündlichen Verhandlung sagte der Richter, es gehe
unter anderem um die Frage, ob der Verbraucher erwarte, "wenn er 500
liest, ob das in seinem Umfeld realisiert werden kann". Eine
ausführliche schriftliche Urteilsbegründung wird in den kommenden
Wochen erwartet.
Wie viele Preise wurden gesenkt?
Nach Angaben des Gerichts zum Prozessauftakt wäre Lidl unter
bestimmten Voraussetzungen bereit gewesen, die Liste mit den
betroffenen Artikeln zur Verfügung zu stellen, wenn diese vor der
Öffentlichkeit geheim gehalten wird. Die Verbraucherschützer seien
damit nicht einverstanden.
Auch von anderer Seite wurde Lidl vorgeworfen, es in seiner Werbung
nicht so genau genommen zu haben. Die Vergleichsapp Smhaggle konnte
im Juni 2025 statt der versprochenen 500 lediglich etwa 270
reduzierte Produkte identifizieren. Handelsexperte Stephan Rüschen
kam auf etwa 300 Einzelartikel. In der Werbung war mal von 500
Produkten die Rede, mal von Einzelartikeln.
Der Ökonom Justus Haucap von der Universität Düsseldorf hatte die
Chancen für Lidl bereits im Vorfeld des Verfahrens als nicht allzu
gut eingeschätzt. "Zahlreiche Experten konnten nicht nachvollziehen,
für welche der angeblich über 500 Produkte der Preis gesenkt worden
sein soll. Wie soll dann erst der sogenannte Otto Normalverbraucher
das herausfinden?"
Dass einige der beworbenen Preissenkungen offenbar nur für regional
verfügbare Produkte gelten, könne vom Gericht als irreführend
eingestuft werden, sagte der Professor für Wettbewerbsökonomie
seinerzeit.
Aldi Süd unterlag im Streit um Preiswerbung
Anfang des Jahres stellte Smhaggle in einer Auswertung für das
"Handelsblatt" fest, dass die Preissenkungen von Lidl teilweise
nicht von Dauer waren. Demnach ist mehr als ein Viertel der im Mai
2025 reduzierten Produkte inzwischen wieder teurer geworden.
Auch Aldi Süd war zuletzt wegen beworbener Preissenkungen in der
Kritik. Der Discounter hatte in seinen Prospekten Rabatte prozentual
auf eine "unverbindliche Preisempfehlung" (UVP) bezogen. Die
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg warf Aldi Preistrickserei vor
und klagte wegen Irreführung - mit Erfolg. Das Oberlandesgericht
Düsseldorf stellte im Dezember klar, dass Händler bei Ermäßigungen
stets den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage sichtbar nennen
müssen. Die bloße Angabe einer UVP genügt nicht./ols/DP/men
AXC0279 2026-02-19/18:43
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Autor: - dpa-AFX
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