| ROUNDUP/Klage gegen Astrazeneca: Wann haften Impfstoffhersteller? |
| 09.03.2026 06:35:00 |
Im Laufe der Corona-Pandemie wurden in
Deutschland fast 200 Millionen Impfungen zum Schutz gegen das Virus
verabreicht. Für die Allermeisten verlief das ohne anhaltende
Probleme, doch einige Menschen berichteten nach der Impfung von
gesundheitlichen Schäden. Vor Gericht verlangen sie teils Auskunft
oder Entschädigung von den Impfstoffherstellern. Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat anhand eines Falles geprüft, wann solche
Ansprüche bestehen - heute steht die Entscheidung an. Worum es dabei
geht:
Wann spricht man von einem Impfschaden?
Ein Impfschaden liegt laut Bundesgesundheitsministerium dann vor,
wenn eine Person durch eine Schutzimpfung eine Gesundheitsschädigung
erleidet, die über übliche Impfreaktionen wie zum Beispiel
kurzfristiges Fieber oder Schmerzen an der Einstichstelle
hinausgeht. Ob im konkreten Fall eine Schädigung tatsächlich durch
die Impfung verursacht wurde und damit grundsätzlich ein Anspruch
auf Entschädigung besteht, entscheidet die dafür zuständige Behörde
des jeweiligen Bundeslandes.
Wie viele Menschen sind von Corona-Impfschäden betroffen?
Wie viele Menschen von der Covid-19-Impfung Schäden erlitten haben,
ist schwer zu sagen. Dem Paul-Ehrlich-Institut wurden von Ende 2020
bis Ende 2024 rund 350.000 Verdachtsfälle von Impfnebenwirkungen
gemeldet. Damit lag die Rate bei 1,78 Meldungen pro 1.000 Impfdosen.
Für schwerwiegende Nebenwirkungen waren es 0,32 Meldungen pro 1.000
Impfdosen.
Diese Verdachtsfälle seien "unerwünschte Reaktionen, die in
zeitlicher Nähe zu einer Impfung aufgetreten sind, jedoch nicht
notwendigerweise durch den Impfstoff ausgelöst wurden", betont das
Institut. Es handele sich weder um bestätigte Nebenwirkungen noch um
Impfschäden.
Wer klagt in Karlsruhe?
Der BGH hat sich mit der Klage von Pia Aksoy beschäftigt, die im
März 2021 mit dem Impfstoff Vaxzevria des Herstellers Astrazeneca
geimpft wurde. Kurz darauf wurden bei ihr
verschiedene Gesundheitsschäden festgestellt. Unter anderem kann sie
seitdem auf einem Ohr nicht mehr hören. (Az. III ZR 180/24)
"Ich bin mir einfach total sicher, dass die Impfung die Ursache
war", erklärte die Mainzerin bei der mündlichen Verhandlung am BGH
im Dezember. Die Berufsgenossenschaft habe ihren Impfschaden auch
anerkannt. Von Astrazeneca verlangt Aksoy vor Gericht Schadenersatz
und Auskunft - unter anderem zu Verdachtsfällen, Wirkungen und
Nebenwirkungen der Impfung.
Wann haften Impfstoffhersteller für Schäden?
Hersteller können nach dem Arzneimittelgesetz grundsätzlich
verpflichtet sein, bei Impfschäden den entstandenen Schaden zu
ersetzen. Das gilt aber nur, wenn der Impfstoff bei sachgerechter
Anwendung schädliche Wirkungen zeigt, die über ein nach
wissenschaftlichen Erkenntnissen vertretbares Maß hinausgehen - wenn
also das Risiko der Impfung größer ist, als ihr Nutzen -, oder wenn
der Schaden darauf beruht, dass die Fachinformationen nicht den
damaligen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprachen.
Wann haben Betroffene Anspruch auf Auskunft?
Wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Impfstoff den Schaden
verursacht hat, kann der Geschädigte vom Hersteller Auskunft
verlangen. Das gilt aber wiederum nur, wenn die Auskunft notwendig
ist, um festzustellen, ob ein Anspruch auf Schadenersatz besteht.
Der Anspruch gilt für dem Unternehmen bekannte Wirkungen,
Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie Verdachtsfälle und
sämtliche weitere Erkenntnisse, die für die Bewertung der
Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen wichtig sein können.
Was heißt das für die Klage gegen Astrazeneca?
Die Klage, um die es nun in Karlsruhe geht, hatte in den
Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz habe
darauf verwiesen, dass der Impfstoff von Astrazeneca laut der
Europäischen Arzneimittelagentur ein positives
Nutzen-Risiko-Verhältnis aufgewiesen habe, sagt Rudolf Ratzel,
Experte und Fachanwalt für Medizinrecht. Auch viele andere deutsche
Gerichte hätten eine Hersteller-Haftung mit dieser Begründung schon
abgelehnt.
Wie könnte das BGH-Urteil ausfallen?
In der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass der Karlsruher
Senat der Vorinstanz in einigen Punkten wohl nicht zustimmt.
Womöglich könnte das OLG etwa zu Unrecht davon ausgegangen sein,
dass der Klägerin kein Anspruch auf Auskunft zustehe. Die
Anforderungen dürften nicht zu hoch angesetzt werden, mahnte der
Vorsitzende Richter. Wenn der Auskunftsanspruch fälschlicherweise
verneint wurde, könnte wohl auch die Begründung, mit der ein
Anspruch auf Schadenersatz abgelehnt wurde, der Prüfung des BGH
nicht standhalten./jml/DP/zb
ISIN GB0009895292
AXC0047 2026-03-09/06:35
|
Autor: - dpa-AFX
|
| Copyright APA/dpa-AFX. Alle Rechte vorbehalten. Weiterverbreitung, Wiederveröffentlichung oder dauerhafte Speicherung ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von APA/dpa-AFX ist nicht gestattet. |
|
|
| DAX | 23.409,37 | -181,66 | -0,77% |
| TecDax | 3.565,41 | -42,07 | -1,17% |
| MDAX | 28.875,10 | -607,68 | -2,06% |
| Dow Jones (EOD) | 47.501,55 | -453,19 | -0,95% |
| Nasdaq 100 | 24.609,25 | -33,77 | -0,14% |
| S & P 500 (EOD) | 6.740,02 | -90,69 | -1,33% |
| SMI | 13.000,09 | -95,46 | -0,73% |
|
| EUR/US$ | 1,1581 | -0,00 | -0,25% |
| EUR/Yen | 183,3743 | 0,12 | 0,07% |
| EUR/CHF | 0,9033 | 0,00 | 0,20% |
| EUR/Brit. Pfund | 0,8648 | -0,00 | -0,20% |
| Yen/US$ | 0,0063 | 0,00 | 0,03% |
| CHF/US$ | 1,2821 | 0,00 | 0,16% |
|
| baha Brent Indication | 100,43 | 9,65 | 10,63% |
| Gold | 5.093,74 | -38,74 | -0,75% |
| Silber | 83,29 | 1,02 | 1,24% |
| Platin | 2.148,48 | 26,58 | 1,25% |
| |
|
|