| ROUNDUP: Teilerfolg für Klage gegen Astrazeneca nach Corona-Impfung |
| 09.03.2026 14:34:00 |
Während der Corona-Pandemie wurden in
Deutschland fast 200 Millionen Schutzimpfungen gegen das Virus
verabreicht. Für die Allermeisten verlief das ohne anhaltende
Probleme, einige Menschen berichteten aber von gesundheitlichen
Schäden nach der Impfung. Vor Gericht verlangen sie teils Auskunft
und Entschädigung von den Impfstoffherstellern.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt ihnen nun ein
Stück weit den Rücken. Das höchste deutsche Zivilgericht setzte am
Montag niedrigere Hürden für einen Auskunftsanspruch - etwa zu
bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffs. Die
Informationen können dann bei Schadenersatz-Klagen eine wichtige
Rolle spielen. Worum es konkret ging:
Wann spricht man von einem Impfschaden?
Ein Impfschaden liegt laut Bundesgesundheitsministerium dann vor,
wenn eine Person durch eine Schutzimpfung eine Gesundheitsschädigung
erleidet, die über übliche Impfreaktionen wie kurzfristiges Fieber
oder Schmerzen an der Einstichstelle hinausgeht. Ob im konkreten
Fall eine Schädigung durch die Impfung vorliegt und damit
grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht, entscheidet
die zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes.
Wie viele Menschen sind von Corona-Impfschäden betroffen?
Wie viele Menschen von der Covid-19-Impfung Schäden erlitten haben,
ist schwer zu sagen. Dem Paul-Ehrlich-Institut wurden von Ende 2020
bis Ende 2024 rund 350.000 Verdachtsfälle von Impfnebenwirkungen
gemeldet. Damit lag die Rate bei 1,78 Meldungen pro 1.000 Impfdosen.
Für schwerwiegende Nebenwirkungen waren es 0,32 Meldungen pro 1.000
Impfdosen.
Diese Verdachtsfälle seien "unerwünschte Reaktionen, die in
zeitlicher Nähe zu einer Impfung aufgetreten sind, jedoch nicht
notwendigerweise durch den Impfstoff ausgelöst wurden", betont das
Institut. Es handele sich weder um bestätigte Nebenwirkungen noch um
Impfschäden.
Wer klagt in Karlsruhe?
Der BGH befasste sich mit der Klage von Pia Aksoy, die im März 2021
mit dem Astrazeneca -Impfstoff Vaxzevria geimpft
wurde. Kurz darauf wurden bei ihr verschiedene Gesundheitsschäden
festgestellt. Unter anderem kann sie seitdem auf einem Ohr nicht
mehr hören. "Ich bin mir einfach total sicher, dass die Impfung die
Ursache war", erklärte die Mainzerin bei der mündlichen Verhandlung
im Dezember. Vom Hersteller verlangte sie Schadenersatz und Auskunft
- hatte damit in den Vorinstanzen aber zunächst keinen Erfolg.
Wann haften Impfstoffhersteller für Schäden?
Hersteller können laut Arzneimittelgesetz grundsätzlich verpflichtet
sein, bei Impfschäden den entstandenen Schaden zu ersetzen. Das gilt
aber nur, wenn der Impfstoff bei sachgerechter Anwendung schädliche
Wirkungen zeigt, die über ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen
vertretbares Maß hinausgehen - wenn also das Risiko der Impfung
größer als ihr Nutzen ist -, oder wenn der Schaden darauf beruht,
dass die Fachinformationen nicht den damaligen wissenschaftlichen
Erkenntnissen entsprachen.
Wann haben Betroffene Anspruch auf Auskunft?
Wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Impfstoff den Schaden
verursacht hat, kann der Geschädigte laut Gesetz vom Hersteller
Auskunft verlangen. Das gilt aber nur, wenn die Auskunft notwendig
ist, um festzustellen, ob Anspruch auf Schadenersatz besteht. Der
Anspruch gilt für dem Unternehmen bekannte Wirkungen, Neben- und
Wechselwirkungen sowie Verdachtsfälle und sämtliche weitere
Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher
Wirkungen wichtig sein können.
Was hat der BGH entschieden?
Der BGH hob das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts
Koblenz, das die Klage abgewiesen hatte, auf und verwies den Fall
zurück. Das Gericht habe zu hohe Voraussetzungen an den
Auskunftsanspruch gestellt, so der sechste Zivilsenat. Entscheidend
sei, ob es plausibel erscheine, dass der Impfstoff den Schaden
verursacht hat. Das könne auch dann der Fall sein, wenn mehr gegen
als für die Ursächlichkeit spricht. Der Auskunftsanspruch sei zudem
nicht auf Informationen zu dem individuellen Krankheitsbild der
Klägerin beschränkt.
Und was ist mit dem Schadenersatz?
Die fehlerhafte Verneinung des Auskunftsanspruchs führe ferner dazu,
dass auch der Anspruch auf Schadenersatz neu geprüft werden müsse,
urteilte der BGH. "Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin im
Fall einer Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung weitere
Tatsachen zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche vorbringen
kann." (Az. VI ZR 335/24)
Was heißt das für die Klägerin?
Als "Waffengleichstand" beschreibt die Klägerin den aktuellen Stand.
Es sei schlimm, dass erst der BGH nach den Vorinstanzen ihre
Argumente anerkannte. Für die zweite Runde vor dem OLG möchte sie,
"dass der Pharmakonzern zur Verantwortung gezogen wird". Aksoy ist
hoffnungsvoll: "Jetzt sind wir schon so weit gekommen und jetzt
gehen wir voller Kraft und voller Zuversicht diesen Weg weiter,
damit am Ende die Gerechtigkeit siegt."
Was sagt Astrazeneca dazu?
Das beklagte Unternehmen verweist darauf, dass Zulassungsbehörden
weltweit übereinstimmend festgestellt hätten, dass "der Nutzen der
Impfung die Risiken äußerst seltener potenzieller Nebenwirkungen"
überwiege. "Wir sind außerordentlich stolz auf die Rolle, die der
Oxford-Astrazeneca Impfstoff bei der Beendigung der globalen
Pandemie gespielt hat."/jml/ho/DP/stk
ISIN GB0009895292
AXC0216 2026-03-09/14:34
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Autor: - dpa-AFX
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