| Karlsruhe verwirft Klage zu Kostenübernahme für Medikament |
| 18.03.2026 14:25:00 |
Das Bundesverfassungsgericht hat die
Beschwerde eines Mannes verworfen, der von seiner gesetzlichen
Krankenkasse die Übernahme von Kosten für ein Medikament verlangte,
das für seinen Fall nicht zugelassen war. Die Verfassungsbeschwerde
sei unzulässig, da sie nicht ausreichend begründet wurde, entschied
der Erste Senat bereits im Dezember, wie aus einem jetzt
veröffentlichten Beschluss hervorgeht. (Az. 1 BvR 1863/23)
Der Kläger ist ein 2004 geborener Mann mit
Duchenne-Muskeldystrophie. Die seltene, erblich bedingte
Muskelerkrankung mit zunehmendem Muskelschwund führt typischerweise
im jungen Erwachsenenalter zum Tod. Der Kläger ist seit 2015 nicht
mehr gehfähig. Er beantragte von seiner Krankenkasse die
Kostenübernahme des Arzneimittels Translarna. Das war damals in der
EU für die Behandlung von Duchenne-Muskeldystrophie zugelassen -
aber nur für gehfähige Patienten. Die Krankenkasse lehnte den Antrag
ab.
Vorinstanzen kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen
Das Sozialgericht Mainz wies seine Klage zunächst ab. Das
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz verurteilte die AOK
Rheinland-Pfalz/Saarland aber später, den Kläger mit Translarna zu
versorgen. Es bestehe eine auf Indizien gestützte, nicht ganz
fernliegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den
Verlauf der Erkrankung, hieß es. Bei regelmäßig tödlich verlaufenden
Krankheiten reiche das aus, um einen Versorgungsanspruch zu
begründen.
Das Bundessozialgericht sah die Sache anders und hob das Urteil im
Juni 2023 wieder auf. Versicherte hätten auch bei regelmäßig tödlich
verlaufenden Krankheiten keinen Anspruch auf die Versorgung mit
einem Arzneimittel, das die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)
für die Behandlung der Erkrankung nicht zugelassen hat, entschied
der Senat.
Der Kläger wandte sich daraufhin mit einer Verfassungsbeschwerde an
das Bundesverfassungsgericht. Die scheiterte nun unter anderem
daran, dass nach Ansicht des Senats nicht ausreichend darlegt wurde,
warum das Urteil des Bundessozialgerichts ihn in seinen Rechten
verletze. Insbesondere habe der Kläger seine Ausführungen nicht
aktuell gehalten, obwohl die EU-Zulassung für Translarna
mittlerweile auch für gehfähige Patienten ausgelaufen
ist./jml/nis/DP/jha
AXC0197 2026-03-18/14:25
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Autor: - dpa-AFX
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