| ROUNDUP 2: Auch E-Scooter-Vermieter sollen für Unfallschäden haften |
| 18.03.2026 15:35:00 |
Die Bundesregierung will Haftungsregeln für
Unfälle mit E-Scootern deutlich verschärfen. Geschädigte sollen es
künftig leichter haben, Schadenersatz zu erhalten. Einen
entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett beschlossen.
Wie die Bundesregierung unter Berufung auf Daten des Statistischen
Bundesamts berichtet, ist die Zahl der Unfälle mit
Elektrokleinstfahrzeugen in den vergangenen Jahren kontinuierlich
gestiegen - von rund 4.000 Straßenverkehrsunfällen im Jahr 2021 auf
fast 8.000 Unfälle im Jahr 2024.
"Besonders E-Scooter von Sharing-Anbietern sind häufiger in Unfälle
verwickelt", sagt Bundesjustizministerin Stefanie Hubig. Sie findet:
"Es darf nicht sein, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzen
bleiben, nur weil der Fahrer längst verschwunden ist." Sie sehe, was
die Haftung angeht, keinen Grund, E-Scooter von Sharing-Anbietern
anders zu behandeln als Mietwagen.
Beweislage ist derzeit noch schwierig
Nach geltendem Recht sind E-Scooter von den strengen Haftungsregeln
für Kraftfahrzeuge ausgenommen. Geschädigte sind bislang, um
Schadenersatzansprüche geltend zu machen, darauf angewiesen, ein
Verschulden - insbesondere des Fahrers - darzulegen und zu beweisen.
Gerade bei Mietrollern ist das aber schwierig - erst recht, wenn es
um einen Unfall geht, dessen Ursache ein falsch abgestellter oder
umgestürzter E-Roller auf dem Gehsteig ist.
Hier soll künftig eine verschuldensunabhängige Halterhaftung gelten.
Für Fahrerinnen und Fahrer von E-Rollern soll das Verschulden
vermutet werden. Das heißt, sie würden dann ebenfalls haften, wenn
sie sich nicht entlasten können. "Die Gefährdungshaftung des Halters
sorgt dafür, dass Flottenbetreiber auftretende Unfallkosten in ihre
Kalkulation einstellen müssen", heißt es in dem Gesetzentwurf.
Was müssen Geschädigte tun?
Um Schadenersatz zu erhalten, können Geschädigte direkt den Fahrer
des E-Scooters ansprechen - vorausgesetzt sie können seiner habhaft
werden. In jedem Fall können sie sich aber an den Halter wenden. Das
kann eine Firma sein, die E-Roller vermietet oder eine Privatperson,
die den E-Scooter verliehen hat. In Deutschland muss jeder E-Roller,
der im öffentlichen Verkehr genutzt wird, ein Kennzeichen haben. Die
Plakette erhält nur, wer eine E-Scooter-Haftpflichtversicherung
abgeschlossen hat.
Motorisierte Rollstühle sind ausgenommen
Der Entwurf erstreckt sich auf elektrische Tret- und Stehroller
sowie selbstbalancierende Fahrzeuge - insbesondere sogenannte
Segways. Für kleine elektrische Nutzfahrzeuge mit einer maximalen
Geschwindigkeit von 20 Kilometern pro Stunde, wie etwa
Aufsitz-Rasenmäher oder bestimmte Bau-Kleinfahrzeuge sollen die
neuen Regeln dagegen nicht gelten. Auch motorisierte
Krankenfahrstühle sind ausgenommen.
Der Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbands der Versicherer, Jörg
Asmussen, begrüßte die Pläne. Es sei richtig, bestehende
Haftungslücken zu schließen und den Opferschutz zu stärken. "Wenn
Fahrer nicht ermittelt werden können oder ein Verschulden nicht
nachweisbar ist, dürfen Geschädigte nicht leer ausgehen."/abc/DP/zb
AXC0225 2026-03-18/15:35
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Autor: - dpa-AFX
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