| Klage gegen Debeka-Stornogebühr muss neu verhandelt werden |
| 18.03.2026 16:21:00 |
Der Rechtsstreit um eine kapitalmarktabhängige
Stornogebühr bei der Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungen
der Debeka geht in eine zweite Runde. Der Bundesgerichtshof (BGH)
hob ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz auf, das dem
Versicherer die Verwendung der Klausel untersagt hatte, und verwies
die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Klausel verstoße weder
gegen das gesetzliche Erfordernis einer Bezifferung noch gegen das
Transparenzgebot.
Wer bei der Debeka seine Lebens- oder Rentenversicherung kündigt,
bekommt einen Rückkaufswert ausgezahlt. Der Versicherer kann davon
aber eine kapitalmarktabhängige Stornogebühr abziehen, die sich aus
einem festgelegten Berechnungsverfahren ergibt. Die
Verbraucherzentrale Hamburg kritisiert, die Höhe der Gebühr hänge
von Faktoren ab, die Verbraucher nicht prüfen könnten. Die Regelung
sei unwirksam. So sah es auch das OLG Koblenz.
Vereinbarter Abzug muss kein konkreter Betrag sein
Der vierte Zivilsenat des BGH folgte dieser Einschätzung am Mittwoch
nicht. Zum einen erfüllte die Klausel die im
Versicherungsvertragsgesetz festgelegten Anforderungen an die
Bezifferung des Abzugs, wie der Senat erklärte. Die Vorschrift
verlange nicht, dass der Abzug bereits zu Vertragsschluss als
konkreter Betrag vereinbart werde. "Vielmehr kann der Versicherer
auch auf die Regelung eines Berechnungsverfahrens für den
Stornoabzug zurückgreifen."
Ziel des kapitalmarktabhängigen Stornoabzugs sei gewesen, die
Gemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Nachteilen zu
schützen, die durch vorzeitige, zinsgetriebene Kündigungen entstehen
könnten, so die Debeka. Sie sei nur in begrenzten Zeiträumen zum
Tragen gekommen und gelte zudem nur für Verträge mit bestimmten
Garantieteilen in der Verzinsung. "Die Entscheidung des BGH
bestätigt unsere Auffassung, dass die Klausel zum Schutz der
Versichertengemeinschaft vor kurzfristigen, spekulativen Kündigungen
rechtlich zulässig ist", sagte Vorstandsmitglied Laura Müller nach
dem Urteil.
Verbraucherzentrale führt Sammelklage
Abschließend über den Fall entscheiden konnte der BGH nicht. Denn es
sei bisher nicht geprüft worden, ob die umstrittenen Klauseln
möglicherweise gegen das Gebot der Angemessenheit verstoße. Das muss
sich nun das OLG Koblenz anschauen. "Wir gehen weiter davon aus,
dass die Klausel Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen
benachteiligt", sagt Katarzyna Guzenda, Referentin im
Sammelklagen-Team des Verbraucherzentrale-Bundesverbands. Der
Verband streite weiter für die Betroffenen - etwa mit einer
Sammelklage.
Der Ausgang des aktuellen Verfahrens wird wohl auch für diese
Sammelklage wichtig sein. Während es am BGH vor allem um
Unterlassung ging, zielt die Sammelklage auf eine mögliche
Rückerstattung für Debeka-Kunden. Laut Verband könnten Zehntausende
Menschen betroffen sein. Das gelte vor allem für Debeka-Kunden, die
nach 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen und
diese ab Mai 2022 gekündigt haben. Bisher hätten sich 500 Menschen
der Sammelklage angeschlossen./jml/DP/zb
AXC0243 2026-03-18/16:21
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Autor: - dpa-AFX
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